Höhere Pendlerpauschale: 38 Cent ab dem ersten Kilometer

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Höhere Pendlerpauschale: 38 Cent ab dem ersten Kilometer

Betriebsführung

Arbeitsweg clever absetzen: So profitieren Pendler von der neuen Entfernungspauschale und so werden Job-Räder und E-Dienstwagen besteuert.

Für jeden vollen Kilometer der einfachen Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können jetzt 0,38 Euro angesetzt werden – und das bereits ab dem ersten Kilometer. Bis Ende 2025 galt dieser Betrag erst ab dem 21. Entfernungskilometer; für die ersten 20 Kilometer waren lediglich 0,30 Euro abziehbar. Von der neuen Regelung profitieren angestellte Pendler genauso wie Selbstständige.

"Pendler sollten ihre Mobilitätskosten für das Jahr 2026 nicht unterschätzen. Die einheitliche Entfernungspauschale von 0,38 Euro ab dem ersten vollen Entfernungskilometer macht die Steuererklärung vor allem für Beschäftigte mit regelmäßigem Arbeitsweg attraktiver", sagt Ronald Maul, Präsident der Steuerberaterkammer Saarland. Egal, ob man mit Auto, Bahn, Fahrrad, E-Bike oder zu Fuß zurückgelegt wird.

Besonders lohnen könne sich der genaue Blick auf Jobticket, Job- beziehungsweise Dienstrad oder E-Dienstwagen, sagt der Steuerberater. Denn je nach Modell könnten zusätzliche steuerliche Vorteile entstehen – oder steuerpflichtige geldwerte Vorteile zu beachten sein. "Pendlerinnen und Pendler sollten ihre Arbeitstage, die Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte und mögliche Zuschüsse des Arbeitgebers sorgfältig dokumentieren."

Was muss man bei der Pendlerpauschale beachten?

✔️ Für die Steuererklärung zählt grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (und auch nur die einfache Strecke). 

✔️ Wer etwa in der Mittagspause nach Hause fährt (das Finanzamt nennt das Zwischenheimfahrten), kann die Entfernungspauschale trotzdem nur einmal am Tag ansetzen. 

✔️ Angefangene Kilometer werden nicht aufgerundet. Wer beispielsweise 16,9 Kilometer von der Arbeitsstätte entfernt wohnt, kann grundsätzlich nur 16 Kilometer ansetzen.

✔️ Eine längere Strecke kann vom Finanzamt ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn sie deutlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird, etwa weil sie erheblich schneller oder zuverlässiger ist.

✔️ Die Entfernungspauschale kann nur für Tage angesetzt werden, an denen die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht wurde. Wer ausschließlich im Homeoffice arbeitet, kann für diesen Tag keine Fahrtkosten geltend machen.

✔️ Für das Homeoffice kommt eventuell die Homeoffice-Tagespauschale in Höhe von sechs Euro pro Tag für maximal 210 Arbeitstage (oder 1.260 Euro Jahreshöchstbetrag) in Betracht.

"Grundsätzlich ist die Entfernungspauschale auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Jahr gedeckelt", berichtet Steuerberater Ronald Maul. Bei Nutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs entfällt diese Begrenzung. Sind die tatsächlichen Kosten für Bus und Bahn höher als die Entfernungspauschale, können diese angesetzt werden.

Mit dem ÖPNV und dem Jobticket zur Arbeit

Auch wer öffentliche Verkehrsmittel nutzt, kann die Entfernungspauschale ansetzen. "Erhalten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von ihren Arbeitgebern steuerfreie Zuschüsse oder Sachleistungen für ein Jobticket, mindern diese steuerfreien Leistungen allerdings den als Werbungskosten abziehbaren Betrag", betont Maul. Solche Beträge würden regelmäßig in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.

Etwas anderes könne gelten, wenn Arbeitgeber das Jobticket oder entsprechende Zuschüsse pauschal mit 25 Prozent versteuern. Dann unterbleibt die Minderung der abziehbaren Entfernungspauschale. "Für Arbeitnehmer kann es daher einen Unterschied machen, wie der Arbeitgeber das Jobticket lohnsteuerlich behandelt."

Jobrad oder Dienstrad: Pendlerpauschale bleibt möglich

Viele Arbeitgeber bieten inzwischen Fahrräder oder E-Bikes als Job- beziehungsweise Dienstrad an. Steuerlich kommt es darauf an, wie das Rad überlassen wird.

✔️ Stellen Arbeitgeber ein Fahrrad oder ein E-Bike, das verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug gilt, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung, kann die Überlassung komplett steuerfrei sein. 

✔️ Bei vielen Jobrad-Modellen über Gehaltsumwandlung greift die Steuerfreiheit nicht. Die private Nutzung ist grundsätzlich als geldwerter Vorteil zu versteuern.

✔️ Für Fahrräder und E-Bikes, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeuge gelten, fällt der geldwerte Vorteil häufig vergleichsweise gering aus. Bei ab 2020 überlassenen Rädern wird regelmäßig nur ein Prozent eines Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung angesetzt.

✔️ Wer mit dem Job- oder Dienstrad zur Arbeit fährt, kann grundsätzlich zusätzlich die Entfernungspauschale geltend machen.

✔️ Bei einem verkehrsrechtlich als Fahrrad geltenden Dienstrad muss für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zudem kein zusätzlicher geldwerter Vorteil versteuert werden. Damit kann das Jobrad steuerlich attraktiv sein – besonders, wenn es regelmäßig für den Arbeitsweg genutzt wird.

E-Bike ist nicht gleich E-Bike

Bei E-Bikes und Pedelecs kommt es auf die verkehrsrechtliche Einordnung an. Unterstützt der Elektromotor nur bis 25 km/h und gilt das Rad deshalb verkehrsrechtlich als Fahrrad, gelten grundsätzlich die günstigeren Regeln.

Ist das Elektrorad aber verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, etwa bei einem schnellen S-Pedelec, sind die steuerlichen Regeln für Dienstwagen zu beachten. 

E-Dienstwagen richtig versteuern

Wer einen Dienstwagen auch privat nutzen darf, muss den geldwerten Vorteil grundsätzlich versteuern. Bei reinen Elektro-Dienstwagen ohne CO₂-Emissionen gelten steuerliche Vergünstigungen.

Für nach dem 30. Juni 2025 angeschaffte begünstigte Elektrofahrzeuge wurde die Bruttolistenpreisgrenze für die besonders günstige Dienstwagenbesteuerung von 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung faktisch nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat für die Privatnutzung angesetzt.

Für ältere Fahrzeuge können je nach Anschaffungszeitpunkt noch frühere Wertgrenzen gelten.

Wird der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, ist hierfür grundsätzlich ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu versteuern. Regelmäßig erfolgt dies pauschal mit 0,03 Prozent des maßgeblichen, gegebenenfalls verminderten Listenpreises je Entfernungskilometer und Monat.

Gleichzeitig kann die Entfernungspauschale für die Wege zur Arbeit weiterhin als Werbungskosten angesetzt werden.

Mobilitätsprämie für Geringverdiener

Für Pendler mit geringem Einkommen und einem Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern kann außerdem die Mobilitätsprämie interessant sein. Sie kommt in Betracht, wenn sich die Entfernungspauschale für den Teil der Strecke ab dem 21. vollen Entfernungskilometer wegen geringer steuerpflichtiger Einkünfte steuerlich nicht oder nur teilweise auswirkt.

"Die bisherige zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie wurde aufgehoben, sodass sie auch nach 2026 relevant bleibt", betont Steuerexperte Ronald Maul.

Quelle: Steuerberaterkammer Saarland

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Text: / handwerksblatt.de