Die Refraktionsbestimmung ist wesentlicher Bestandteil des Augenoptikerhandwerks – und bedingt eine Eintragung der Filiale in die Handwerksrolle, in der die Messung am Kunden erfolgt.

Die Refraktionsbestimmung ist wesentlicher Bestandteil des Augenoptikerhandwerks – und bedingt eine Eintragung der Filiale in die Handwerksrolle, in der die Messung am Kunden erfolgt. (Foto: © ZVA/Peter Boettcher)

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Augenoptiker-Verband und Brillen.de beenden Rechtsstreit

Augenoptikerhandwerk gestärkt: Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verpflichtet sich die Supervista AG, Betreiber von Brillen.de, zur Eintragung ihrer Filialen in die Handwerksrolle. Das schafft Klarheit für die Branche.

Der Rechtsstreit zwischen dem Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) und der Supervista AG (Brillen.de) ist beendet. In einem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf geschlossenen Vergleich wurde klargestellt: Auch bei remote (also online) durchgeführten Refraktionsverfahren (Bestimmung von Brillenwerten) bleibt die Filiale, in der die Messung am Kunden stattfindet, handwerksrechtlich relevant – muss also in die Handwerksrolle eingetragen sein. Anlass für den Rechtsstreit war, dass Supervista seine selbst als "Hybrid-Filialen" bezeichneten Augenoptikgeschäfte von Brillen.de bisher ohne Eintragung in die Handwerksrolle betrieben hat. 

Laut ZVA wird die Refraktionsbestimmung dort remote durch einen online per Video zugeschalteten, aber nicht vor Ort anwesenden Meister durchgeführt. Bereits im Januar 2026 hatte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Schließung einer nicht eingetragenen Brillen.de-Filiale der Supervista AG in Homburg (Saar) bestätigt. Mit der Begründung, dass solche Niederlassungen den Anforderungen des Augenoptikerhandwerks entsprechen und in die Handwerksrolle eingetragen sein müssen. Mit Beschluss vom 30. Januar hatte das zuständige Oberverwaltungsgericht eine Beschwerde von Supervista dagegen abgewiesen

Wesentliche Tätigkeiten des Augenoptikerhandwerks

In dem Vergleich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf erkennt die Supervista AG eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf von Juni 2026 als endgültig verbindlich an. Das Landgericht hatte festgestellt, dass auch bei telemedizinischer Einbindung eines externen Arztes oder Dienstleisters die vor Ort erbrachten Leistungen wesentliche Tätigkeiten des Augenoptikerhandwerks bleiben.

Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen sieht dadurch das Augenoptikerhandwerk gestärkt: "Mit der nun erzielten Einigung ist klargestellt: Digitalisierung kann Abläufe verändern, sie ersetzt aber nicht die fachliche Verantwortung und die handwerksrechtlichen Voraussetzungen", erklärt ZVA-Präsident Kai Jaeger

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Der Vergleich schafft Klarheit für die Branche

Supervista hat sich in dem Vergleich verpflichtet, die betroffenen Refraktions-Filialen in die Handwerksrolle eintragen zu lassen beziehungsweise den entsprechenden handwerksrechtlichen Status herzustellen: Bis Ende 2026 sollen mindestens 125 Filialen des Brillendiscounters eingetragen werden.

ZVA-Präsident Kai Jaeger Foto: © ZVA/Peter MagnerZVA-Präsident Kai Jaeger Foto: © ZVA/Peter Magner

Weitere Eintragungen sind bis Ende März 2027 sowie bis Ende Juni 2027 vorgesehen. Ab dem 1. Juli 2027 sollen keine Refraktions-Filialen mehr betrieben werden, die nicht in die Handwerksrolle eingetragen sind. Der Vergleich betrifft insgesamt 226 Filialen.

"Dieses Ergebnis schafft Klarheit für die gesamte Augenoptik. Unterschiedliche Geschäftsmodelle und digitale Lösungen bereichern unsere Branche – aber fairer Wettbewerb setzt voraus, dass für alle dieselben Regeln gelten", sagt ZVA-Präsident Kai Jaeger.

Der ZVA hatte das Vorgehen der Supervista AG, Augenoptik ohne anwesenden Meister und außerhalb des Handwerks anzubieten, bereits seit Jahren als rechts- und wettbewerbswidrig angesehen. 

Quelle: ZVA

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Text: / handwerksblatt.de

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