Das Urteil unterscheidet zwischen Waschstraßen und Portalwaschanlagen. Bei Schäden in Portalwaschanlagen muss der Betreiber beweisen, dass keine technischen Mängel vorliegen.

Das Urteil unterscheidet zwischen Waschstraßen und Portalwaschanlagen. Bei Schäden in Portalwaschanlagen muss der Betreiber beweisen, dass keine technischen Mängel vorliegen. (Foto: © monticello/123RF.com)

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Waschstraße: Kunde muss den Schaden beweisen

Betriebsführung

Wird ein Auto in einer Waschstraße beschädigt, muss der Kunde einen Defekt der Geräte oder Fehler des Betreibers beweisen. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden. Bei einer Portalwaschanlage sähe das aber anders aus.

Bei einem Schaden am Auto nach der Nutzung einer Waschstraße muss der Kunde den Nachweis führen, dass die Anlage mangelhaft war oder ein Mitarbeiter einen Fehler bei der Einweisung gemacht hat. Gelingt dieser Nachweis nicht, bleibt der Kunde auf seinem Schaden sitzen.

Der Fall

Ein Porsche war während der Reinigung in einer Waschstraße aus der Spur gesprungen und gegen einen Begrenzungspfosten gestoßen. Der Eigentümer forderte rund 10.000 Euro Schadensersatz vom Betreiber der Anlage. Seiner Ansicht nach war einen technischen Defekt oder eine fehlerhafte Einweisung Grund für den Vorfall. Der Betreiber bestritt das. Der Streit ging vor Gericht.

Das Urteil

Das Landgericht Frankenthal unterscheidet dabei ausdrücklich zwischen Waschstraßen und sogenannten Portalwaschanlagen:

  • In Waschstraßen bleiben Fahrer während des Waschvorgangs im Fahrzeug und können mit Eingriffen wie Bremsen oder Lenken den Ablauf stören. Dadurch kann das Fahrzeug aus der Spur geraten.

  • Dagegen läuft eine Portalwaschanlage nach dem Abstellen des Fahrzeugs vollautomatisch ab. Bei Schäden in Portalwaschanlagen muss daher der Betreiber beweisen, dass keine technischen Mängel vorliegen 

Das Landgericht Frankenthal hörte einen Sachverständigen und mehrere Zeugen. Laut Gutachten ließ sich kein technischer Mangel oder Einweisungsfehler nachweisen: Das Fahrzeug war durch eine Lenkbewegung während der Wäsche aus der Spur geraten. 

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Die Kammer folgte der Einschätzung des Sachverständigen. Eine Pflichtverletzung des Betreibers war demnach nicht nachzuweisen. Der Autofahrer bleibt auf seinem Schaden sitzen, seine Klage war erfolglos.

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 7. April 2026, Az. 7 O 160/25, (rechtskräftig)

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Text: / handwerksblatt.de

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