Kfz-Werkstatt haftet für unwirtschaftliche Reparatur
Repariert eine Kfz-Werkstatt einen Unfallwagen unnötig teuer und damit unwirtschaftlich, kann der Kunde Schadensersatz fordern. Das hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Autowerkstatt und Kunde: Eine besondere Beziehung
Fachbetriebe dürfen unübliche oder überflüssige Positionen aus einem vorgelegten Sachverständigen-Gutachten nicht einfach übernehmen. Stattdessen müssen sie die vorgegebenen Arbeiten kritisch auf Wirtschaftlichkeit prüfen. Das gilt besonders, wenn Kalkulationsprogramme deutliche Warnhinweise auf unübliche Lacksysteme und hohe Kosten ausgeben. Wie sich diese Prüfpflicht in der Praxis auswirkt, zeigt ein aktueller Fall des Landgerichts Saarbrücken.
Der Fall
Nach einem Verkehrsunfall reparierte eine Kfz-Werkstatt das Fahrzeug. Zuvor hatte die Halterin einen Sachverständigen ein privates Schadensgutachten erstellen lassen, das für die Lackierung einen Aufwand von 80 Arbeitswerten vorsah. Der Betrieb rechnete exakt nach dem Schadensgutachten ab.
Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers regulierte die Rechnung über rund 6.100 Euro zunächst vollständig. Später forderte er aber 1.050,81 Euro von der Werkstatt zurück. Sein Argument: Der Betrieb habe bestimmte Lackierarbeiten zu umfangreich und damit unwirtschaftlich abgerechnet – 80 statt der nach Herstellervorgaben erforderlichen 56 Arbeitswerte.
Die Kundin trat ihre eigenen Rückforderungsrechte gegen die Werkstatt an die Versicherung ab, die den Betrag daraufhin einklagte.
Das Urteil
Das Landgericht Saarbrücken gab der Versicherung in zweiter Instanz vollständig recht: Rechne eine Werkstatt nicht erbrachte oder unwirtschaftliche Leistungen ab, verletze sie ihre vertragliche Pflicht zur Wirtschaftlichkeit und hafte nach § 280 Abs. 1 BGB. Eine Werkstatt dürfe sich dabei nicht blind auf ein Sachverständigen-Gutachten verlassen, wenn dieses erkennbar unwirtschaftliche Schritte vorsehe.
Ein Auftrag zur Reparatur nach einem vorliegenden Gutachten entbinde den Betrieb nicht von der Pflicht, die Kundschaft auf erkennbar wirtschaftlichere Alternativen hinzuweisen, stellte das Gericht klar. Die Werkstatt müsse als spezialisierter Fachbetrieb den wirtschaftlichsten Reparaturweg wählen, wenn sich dieser aus ohne Weiteres einsehbaren Herstellervorgaben ergebe. Sie müsse die vorgesehenen Arbeitsschritte selbst prüfen, so das Urteil.
Warnung von Kalkulationsprogramm missachtet
Diese Prüfung werde in der heutigen Zeit dadurch erleichtert, dass moderne Kalkulationsprogramme oft automatische Warnhinweise ausgäben, wenn problematische oder unübliche Lacksysteme ausgewählt würden. Dies vereinfache es dem Betrieb deutlich, die mögliche Unwirtschaftlichkeit zu erkennen. Für die korrekte Kalkulation von klassischen Unfallschäden sei das sogenannte AZT-Lacksystem maßgeblich, nicht das spezielle System für Herstellergarantie-Arbeiten.
Da die Werkstatt statt der erforderlichen 56 Arbeitswerte insgesamt 80 berechnete, musste sie die Differenz an den Versicherer zurückzahlen.
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 30. Oktober 2025, Az. 13 S 18/25
Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!
DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben