Bei dem Fahrzeugbrand war ein technischer Defekt als mögliche Ursache festgestellt worden.

Bei dem Fahrzeugbrand war ein technischer Defekt als mögliche Ursache festgestellt worden. (Foto: © AMH / Manfred Grünwald)

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Mangel: Ein Jahr lang muss der Verkäufer die Ursache beweisen

Dass auch andere Ursachen für einen Fehler möglich sind, ist bis zwölf Monate nach dem Kauf keine Ausrede für den Verkäufer. Er muss vielmehr beweisen, dass der Fehler auf andere Ursachen zurückgeht, stellte der Bundesgerichtshof klar.

Hat ein Fahrzeug kurz nach dem Kauf einen Mangel, stellt sich regelmäßig die Frage, ob dieser bereits bei Übergabe vorhanden war. Eine Regelung im Gesetz (§ 477 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) hilft den Käufern: Sie vermutet, dass der Fehler beim Kauf vorlag, wenn er innerhalb von zwölf Monaten auftritt. Dass auch andere Ursachen möglich sein könnten, genügt nicht als Gegenargument.

Der Bundes­ge­richtshof bestätigt damit seine Rechtsprechung in zwei aktuellen Urteilen zum Verbrauchs­gü­terkauf. Zwar betrafen die Verfahren noch die alte Fassung des § 477 BGB. Die dort geregelte Beweislastumkehr findet sich aber weitgehend unverändert in § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB wieder. Nur die Frist wurde von sechs auf zwölf Monate verlängert.

Die Fälle

Fall 1: Nur wenige Wochen nach dem Kauf später brannte ein Gebrauchtwagen auf einem öffentlichen Parkplatz vollständig aus. Die Vollkaskoversicherung regulierte den Schaden und verlangte anschließend Schadensersatz vom Kfz-Händler.

Fall 2: Ein gebrauchter Motorroller verursachte bereits am Tag nach der Übergabe während einer Autobahnfahrt starke Pendelbewegungen. Der Fahrer verlor die Kontrolle, stürzte und verletzte sich. Anschließend verlangte er unter anderem die Rückabwicklung des Kaufvertrags, Schmerzensgeld sowie Schadensersatz.

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In den Vorinstanzen waren beide Käufer erfolglos geblieben. Die Oberlandesgerichte hatten verlangt, dass die Käufer jeweils das Vorliegen der Fehler beim Kauf beweisen sollten – obwohl § 477 BGB zwölf Monate lang die Beweislast den Verkäufern auferlegt. Die Begründung der Gerichte: Neben einem technischen Defekt kämen, wie jeweils von Sachverständigen festgestellt,  auch andere Ursachen in Betracht – beim Auto etwa Tierbiss oder Brandstiftung, beim Roller das Fahrverhalten, Seitenwind oder Fahrbahnunebenheiten.

Die Urteile

Der Bundesgerichtshof sah das anders und stellte sich auf die Seite der Käufer. Die Oberlandesgerichte hätten § 477 BGB missachtet, stellte das oberste deutsche Zivilgericht klar. Die Regelung greife bereits dann, wenn sich innerhalb von zwölf Monaten ein "nachteiliger Zustand" zeige und als mögliche Ursache ein dem Verkäufer zurechenbarer Umstand in Betracht komme. Ob daneben andere Ursachen denkbar seien, spiele keine Rolle. Mit anderen Worten: Wenn Ursachen aus dem Risikobereich des Verkäufers möglich sind, geht dies zu seinen Lasten.

Verkäufer muss Gegenbeweis führen

Die Vermutungswirkung des § 477 BGB falle erst dann weg, wenn ausschließlich andere, dem Verkäufer nicht zurechenbare Ursachen als Erklärung übrig blieben, betonte der BGH. Das war in beiden Fällen aber nicht so: Bei dem Fahrzeugbrand sei ein technischer Defekt als mögliche Ursache festgestellt worden. Die Pendelschwingungen des Motorrollers könnten durch eine Unwucht am Vorderrad ausgelöst worden sein.

Deshalb verwies der BGH die Fälle an die jeweiligen Oberlandesgerichte zurück. Dort werden die Verfahren neu verhandelt und die Verkäufer können jeweils den Gegenbeweis führen, dass die Mängel auf eine spätere, ihnen nicht zuzurechnende Ursache zurückgehen.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 6. Mai 2026, Az. VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23  

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Text: / handwerksblatt.de

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