Fehlerhaftes Gutachten: Sachverständiger haftet nur teilweise
Ein Sachverständiger nutzte für ein schalltechnisches Gutachten falsche Normen, weshalb der Bau einer Stadthalle nicht genehmigt wurde. Das OLG Karlsruhe sieht die Schuld zur Hälfte bei der Stadt als Bauherrin.
Ein Sachverständiger verwendete in einem schalltechnischen Gutachten für eine Stadthalle falsche Normen. Als Folge hob ein Gericht die Baugenehmigung auf und die Fertigstellung verzögerte sich. Der Gutachter muss den Schaden nur zur Hälfte ersetzen, urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe. Denn das Bauordnungsamt war an der Planung beteiligt und hätte den Fehler erkennen können.
Der Fall
Eine Stadt ließ eine Mehrzweckhalle bauen. Dafür beauftragte sie ein schalltechnisches Gutachten, das Teil ihres Bauantrags war. Der Sachverständige legte seinem Gutachten aber fälschlicherweise die TA-Lärm und nicht die eigentlich geltende 18. BImSchV zugrunde. Das Verwaltungsgericht hob daraufhin die Baugenehmigung auf und der Bau stockte. Die Stadt verklagte den Gutachter auf Schadensersatz, bekam aber nur teilweise Recht.
Das Urteil
Wie schon das Landgericht sah auch das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe ein hälftiges Mitverschulden der Stadt. Zwar hätte der Sachverständige die richtigen Normen anwenden müssen, doch das entlaste die Stadt als Bauherrin nicht. Das OLG betonte: Die Kommune hätte vor der Verwendung des Gutachtens prüfen müssen, ob der Sachverständige die richtigen Vorschriften zugrunde gelegt hatte. Dabei handle es sich um eine Rechtsfrage. "Die Stadt hätte die Normen kennen müssen", so das OLG. Denn ihr Bauordnungsamt war an der Planung beteiligt und hätte diesen Fehler erkennen können.
Ob sich die Stadt auch dann die Kenntnisse ihrer Behörden zurechnen lassen muss, wenn diese gar nicht beteiligt sind, ließ das Urteil offen. Der Vertrag mit dem Gutachter enthielt laut Gericht keine Rechtsberatung. Denn jeder Beamte müsse die für sein Amt nötigen Rechtskenntnisse haben oder sich beschaffen. Für rechtliche Fragen besitze die Stadt ein Justiziariat. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass sie externe Rechtsberatung wollte.
Stadt hätte Fehler erkennen müssen
Nach Ansicht des Gerichts traf beide Seiten "ein vergleichbares Maß an Verursachung und Verschulden". Deshalb sei die Stadt zur Hälfte schuld an dem Schaden. Das gelte auch dann, wenn man den Schwerpunkt nicht bei der Nutzung des Gutachtens, sondern bei der fehlenden Prüfung sehe. Die Stadt hätte dafür sorgen müssen, dass die eingebundene Baubehörde bereits im Planungsprozess alle Voraussetzungen für die Baugenehmigung beachtet. Sie hätte das Gutachten prüfen, den Fehler beanstanden und eine Korrektur verlangen müssen.
Das OLG verurteilte den Sachverständigen zur Zahlung des halben Schadens.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27. November 2025, Az. 19 U 134/24
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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