Die Baubehörde ordnete die Beseitigung der Solarpanels an. Sie war der Ansicht, die Anlage widerspreche dem Flächennutzungsplan

Die Baubehörde ordnete die Beseitigung der Solarpanels an. Sie war der Ansicht, die Anlage widerspreche dem Flächennutzungsplan. (Foto: © VDE)

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Solaranlage bleibt: Verwaltungsgericht stärkt erneuerbare Energien

Betriebsführung

Eine Baubehörde durfte den Abriss zweier freistehender Solarpanels neben einem Bauernhaus nicht anordnen. Die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien sei ein überragendes öffentliches Interesse, stellte das Verwaltungsgericht Schleswig klar.

Eine kleine Solaranlage mit 50 Quadratmetern ist laut dem Verwaltungsgericht Schleswig lediglich eine "untergeordnete Nebenanlage" eines reetgedeckten, denkmalgeschützten Bauernhauses und beeinträchtigt die Landschaft nicht. Das "überragende öffentliche Interesse" an erneuerbarer Stromversorgung sei eine verbindliche Maßgabe für die Verwaltung. 

Der Fall

Die Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses mit Reetdach und eines 6.500 Quadratmeter großen Grundstücks installierten in ihrem Garten zwei freistehende Solarmodule mit einer Länge von rund acht Metern. 

Die Baubehörde ordnete die Beseitigung der Solarpanels an. Sie war der Ansicht, die Anlage widerspreche dem Flächennutzungsplan und würde außerdem die Eigenart der Landschaft beeinträchtigen. Die Eigentümer zogen nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren vor das Verwaltungsgericht Schleswig.

Das Urteil

Die Richterinnen und Richter stellten klar, dass die Solarpanels nicht stören und daher stehenbleiben können. Die Anlage im Außenbereich sei nicht im Sinne des Baugesetzbuches privilegiert. Daher dürfe das Vorhaben die öffentlichen Belange nicht beeinträchtigen (§ 35 Abs. 1 BauGB).

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Hier käme allenfalls ein Widerspruch zum Flächennutzungsplan in Frage, der für das Grundstück eine landwirtschaftliche Nutzung vorsah. Die Eigentümer nutzen das Grundstück neben dem Haus nur als Garten und nicht als Landwirtschaftsfläche. Damit sei der Flächennutzungsplan im Hinblick auf öffentliche Belange bedeutungslos, zumal das Wohnhaus unter Denkmalschutz stehe und es damit gar nicht Sache der Eigentümer sei, diese Nutzung zu ändern. 

Auch Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege seien durch die Solaranalage nicht betroffen, befand das Gericht. Sie sei mit 50 Quadratmetern lediglich eine "untergeordnete Nebenanlage" des Wohnhauses und beeinträchtige die Landschaft somit nicht. 

EEG als Maßstab für "öffentliche Belange"

Das VG stellte klar, dass § 2 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) bei der Beurteilung öffentlicher Belange besondere Bedeutung zukomme. Das dort normierte "überragende öffentliche Interesse" an erneuerbarer Stromversorgung sei nicht nur ein bloßer Programmsatz, sondern eine verbindliche Maßgabe für die Verwaltung. Die besondere Bedeutung solcher Anlagen müsse bei Entscheidungen nach Landesrecht grundsätzlich beachtet werden, sodass hier erst recht nicht von einem entgegenstehenden öffentlichen Belang gesprochen werden könne.

Selbst wenn man das anders sähe, müsse die Behörde § 2 EEG jedenfalls in die Abwägung der Interessen einbeziehen – was hier nicht geschehen sei.  Damit sei die behördliche Entscheidung mindestens ermessensfehlerhaft§ 2 EEG gebe erneuerbaren Energien zwar keinen absoluten Vorrang des öffentlichen Interesses, sehr wohl aber einen "relativen Gewichtungsvorrang". Damit überwiege es nicht automatisch, aber in der Regel. Die Paneele dürfen somit stehenbleiben.

Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 17. Juli 2025, Az. 8 A 134/23

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Text: / handwerksblatt.de

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