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HWK Münster | Juni 2026
Regionalplan Ruhr im Juni für ungültig erklärt
Nach dem Regionalplan-Urteil: Das Handwerk fordert einen belastbaren Fahrplan und verlässliche Perspektiven für Wirtschaftsflächen im Ruhrgebiet.
Beschäftigte in Cafés sind nicht verpflichtet, jedes Glas umfassend auf Schäden zu prüfen. (Foto: © nyul/123RF.com)
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Juni 2026
Bäckerei-Beschäftigte müssen Gläser nur auf sichtbare Schäden prüfen. Ein Kunde, der sich angeblich an einem gesprungenen Latte-Macchiato-Glas verletzt hatte, bekam vor Gericht kein Schmerzensgeld.
Ein Mann verklagte eine Bäckerei auf Schmerzensgeld wegen einer Verletzung an einem gesprungenen Latte-Macchiato-Glas – ohne Erfolg. Das Landgericht Frankenthal legt in seinem Urteil fest, welche Prüfungspflichten für das Personal in Cafés gelten.
Ein Kunde trank in einer Bäckerei einen Latte Macchiato. Anschließend behauptete er, sich beim Trinken an dem Glas das Zungenbändchen verletzt zu haben. Das Glas sei an der Kante gesprungen gewesen. Diese scharfe Stelle habe die Mitarbeiterin bei der Ausgabe erkennen müssen. Selbst habe er die Kante nicht gesehen, weil der Milchschaum sie verdeckt habe.
Er forderte 1.500 Euro Schmerzensgeld von der Bäckerei. Denn der Betrieb habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schaffe, müsse diese nach Möglichkeit beseitigen.
Das Amtsgericht Speyer hatte die Klage abgewiesen. Der Richter konnte nicht erkennen, dass die behauptete Verletzung tatsächlich vom gesprungenen Trinkgefäß stammte.
Auch die Berufung des Kunden vor dem Landgericht Frankenthal blieb erfolglos. Das Gericht stellte klar, dass Mitarbeiter in Cafés nicht verpflichtet sind, jedes Glas umfassend auf Schäden zu prüfen. Eine Sichtkontrolle auf erkennbare Bruchstellen und scharfe Kanten genüge. Daher reichen nach Ansicht des LG Maßnahmen aus, die vorausschauend und zumutbar sind.
Das Gericht betonte: Eine lückenlose Sicherung sei der Bäckerei nicht zumutbar. Eine absolute Sicherheit, die jede Schädigung ausschließe, sei im praktischen Leben nicht erreichbar.
Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass das Glas so beschädigt gewesen sei, dass die Mitarbeiterin die scharfe Kante hätte bemerken müssen. Außerdem wertete es eine Verletzung des Zungenbändchens durch das Trinken aus einem Glas als ungewöhnlich.
Landgericht Frankenthal, Beschluss vom 15. Mai 2026, Az. 2 S 97/25, (rechtskräftig wegen Rücknahme der Berufung)
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