Bäcker, die Brötchen oder Kekse abgepackt verkaufen, müssen nur die Anzahl der Stücke angeben, aber nicht das Gewicht

Wer Brötchen oder Kekse abgepackt verkauft, muss nur die Anzahl der Stücke angeben, aber nicht das Gewicht. (Foto: © kzenon/123RF.com)

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Vorverpacktes Gebäck: Verkauf ohne Gewichtsangabe, dafür mit Stückzahl

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erlaubt den Verkauf von vorverpackten Brötchen ohne Gewichtsangabe, sofern die Stückzahl angegeben ist oder die Backwerke zählbar sind.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Brötchen und anderes Kleingebäck ohne Angabe eines Füllgewichts verkauft werden darf, wenn alle Stücke von außen leicht zählbar sind oder die Stückzahl auf der Packung angegeben ist. 

Der Fall

Das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz rügte zwei Geschäfte, in denen auf Packungen mit Brötchen und Kleingebäck die Füllmenge nach Stückzahl und nicht nach Gewicht angegeben war. Betroffen waren sowohl in Plastiktüten verpackte Aufbackbrötchen als auch Backwaren, die von Hand in Papiertüten mit Sichtfenster verpackt und im Selbstbedienungsbereich angeboten wurden.

Das Landesamt sah darin einen Verstoß gegen die Vorschriften der Fertigpackungsverordnung und leitete ein Bußgeldverfahren ein.

Das Urteil

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellte klar, dass vorverpackte Brötchen und Kleingebäck ohne Gewichtsangabe verkauft werden dürfen, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind oder die Stückzahl auf der Verpackung steht. Diese Regelung gilt sowohl für Aufbackbrötchen als auch für verzehrfertige, für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Brötchen.

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Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der deutschen Fertigpackungsverordnung, die im Lichte der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts auszulegen ist. Nach der Lebensmittelinformationsverordnung ist entscheidend, wie ein verständiger Durchschnittsverbraucher die Verkehrsauffassung eines Lebensmittels beurteilt. Bei Brötchen sei es üblich, diese nach Stückzahl zu verkaufen, sodass eine Gewichtsangabe entbehrlich ist – unabhängig davon, ob sie verzehrfertig sind oder noch aufgebacken werden müssen.

Die Lebensmittelinformationsverordnung verlange nicht, dass ein Verkauf nach Stückzahl durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen sein müsse, stellte das OVG klar.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2026, Az. 6 A 11758/25.OVG

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Text: / handwerksblatt.de

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