Kleinstbetriebe mit bis zu zehn Arbeitnehmern müssen die Arbeitzeit zwar aufzeichnen,  sie aber nicht elektronisch erfassen.

Kleinstbetriebe mit bis zu zehn Beschäftigten müssen die Arbeitzeit zwar aufzeichnen, sie aber nicht elektronisch erfassen. (Foto: © Ilya Andriyanov/123RF.com)

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Neues Arbeitszeitgesetz: Das steht drin

Die Bundesregierung will das Arbeitszeitgesetz ändern. Im Fokus stehen vor allem eine höhere Wochenarbeitszeit und die Pflicht zur Zeiterfassung. Kleinstbetriebe müssen sie aber nicht digital aufzeichnen. Hier lesen Sie die Details.

Ein vorläufiger Gesetzentwurf des Bundesarbeitministeriums zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes ist am 18. Juni 2026 bekannt geworden. Im Zentrum stehen die Flexibilisierung der Höchstarbeitszeiten und die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Hier sind die für das Handwerk wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

Ohne Tarifbindung weiterhin Achtstundentag 

Die starre Obergrenze von regulär acht Stunden – maximal zehn Stunden mit Ausgleich – pro Tag wird für Tarifbetriebe gelockert. Der Gesetzentwurf ermöglicht eine wöchentliche Höchstarbeitszeit, die künftig die Tarifvertragsparteien vereinbaren können. Das ist festgehalten in einer sogenannten Tariföffnungsklausel. Diese Klausel greift nur, wenn Arbeitgeber gleichzeitig durch besondere Regelungen sicherstellen, dass sie die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden. Der Ausgleichszeitraum sinkt von bisher sechs auf künftig vier Monate. 

Anders als im Koalitionsvertrag beschlossen, würde für Betriebe ohne Tarifbindung gesetzlich der Achtstundentag weiter gelten. 

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Arbeitgeber müssen ab jetzt den Beginn, das Ende und die Dauer der Arbeitszeit erfassen. Sie sollen die Erfassung grundsätzlich taggleich und elektronisch umsetzen. Für die Einführung der elektronischen Form gelten Übergangszeiträume: Arbeitgeber mit weniger als 250 Arbeitnehmern erhalten zwei Jahre, Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmern bekommen fünf Jahre Zeit.

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Auch wenn Arbeitnehmer oder Dritte die Erfassung übernehmen, trägt der Arbeitgeber weiter die Verantwortung. Für Beschäftigte mit Vertrauensarbeitszeit gilt: Der Arbeitgeber darf zwar auf die Kontrolle der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verzichten, aber er muss trotzdem sicherstellen, dass er Verstöße gegen die Arbeitszeitregelungen mitbekommt.

Backen an Sonntag- und Feiertagen

In Bäckereien und Konditoreien dürfen Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen künftig bis zu fünf statt bisher drei Stunden backen.

Die Neuregelungen sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Derzeit läuft aber noch die Ressortabstimmung innerhalb der Ministerien. Danach verabschiedet das Kabinett den offiziellen Regierungsentwurf. Dieser wird in den Bundestag eingebracht, in den Ausschüssen beraten und in drei Lesungen beschlossen. Anschließend muss das Gesetz den Bundesrat passieren. Angesichts der vielen kritischen Stimmen aus Politik und Wirtschaft sind noch zahlreiche Änderungen an dem Entwurf zu erwarten.

Handwerk ist nicht zufrieden

Der Entwurf bringt aus Sicht der Arbeitgeber nicht die Verbesserungen, die der Koalitionsvertrag zugesagt hat. Besonders kritisch sieht der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) die Verknüpfung der – ohnehin begrenzten – Anpassungsmöglichkeiten der Arbeitszeit mit tarifvertraglichen Regelungen. Dadurch würden zahlreiche Handwerksbetriebe, die nicht tarifgebunden sind, faktisch von den vorgesehenen Flexibilisierungsmöglichkeiten ausgeschlossen. Dies stehe im Widerspruch zu den Vereinbarungen des Koalitionsvertrags, der bewusst keine entsprechende Einschränkung vorgesehen hatte.

Ausführliche Kommentare aus dem Handwerk lesen Sie > hier!

Geändertes Arbeitzeitgesetz Den kompletten Gesetzentwurf im Wortlaut finden Sie > hier

Quellen: ZDH; Bundesarbeitministerium

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Text: / handwerksblatt.de

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