Foto: © HwK Koblenz
HWK Trier | Juli 2026
Web-Seminar zur Arbeitgeberattraktivität
Die Handwerkskammer Trier informiert über ein Web-Seminar, das im Rahmen des Projekts "Handwerk attraktiv Rheinland-Pfalz" stattfindet.
Viele Verpackungen nutzen noch PFAS-haltige Beschichtungen. Das ist bald nicht mehr erlaubt. (Foto: © piksel/123RF.com)
Vorlesen:
Juni 2026
Ab August 2026 gelten in der Europäischen Union neue Vorgaben für Verpackungen. Die Verordnung hat besondere Auswirkungen auf das Lebensmittelhandwerk.
Die Europäische Union hat mit der Verpackungsverordnung "Packaging and Packaging Waste Regulation" (EU 2025/40) einheitliche Regeln beschlossen. Ab dem 12. August 2026 müssen Betriebe ihre Prozesse anpassen. Die Verordnung verfolgt drei Hauptziele: Sie verringert Verpackungsabfälle, fördert Recycling und stärkt die Kreislaufwirtschaft.
Die neuen Vorschriften betreffen nicht nur Industrie und Handel, sondern auch zahlreiche Handwerksbetriebe wie Bäckereien, Konditoreien, Fleischereien sowie Unternehmen aus dem Bau- und Installationsbereich. Betriebe, die Lebensmittel verpacken, Produkte mit eigener Marke verkaufen oder Waren aus Nicht-EU-Ländern importieren, tragen besondere Verantwortung.
Die PPWR unterscheidet verschiedene Rollen innerhalb der Verpackungslieferkette:
Je nach Rolle gelten unterschiedliche rechtliche Pflichten. Deshalb sollten Handwerksbetriebe frühzeitig prüfen, welche Verantwortung sie übernehmen.
Zum Beispiel müssen Unternehmen, die als Erzeuger gelten, neue Verwaltungsaufgaben bewältigen: Sie müssen Konformitätserklärungen für die eingesetzten Verpackungen ausstellen und technische Nachweise vorhalten.
Lieferanten sind verpflichtet, die notwendigen Informationen bereitzustellen. Unternehmen, die erstmals Verpackungen oder verpackte Waren in Verkehr bringen, müssen sich künftig im nationalen Herstellerregister registrieren. In Deutschland passt der Gesetzgeber dafür das LUCID-Register an.
Die Verordnung hat besondere Auswirkungen auf das Lebensmittelhandwerk. Ab August 2026 dürfen Verpackungen mit Lebensmittelkontakt nur noch minimale Mengen PFAS enthalten – einer Stoffgruppe, die nachweislich der Umwelt und Gesundheit schadet. Viele Verpackungen für Backwaren oder Fleischprodukte nutzen noch fettabweisende PFAS-haltige Beschichtungen. Betriebe sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob ihre Verpackungen den neuen Vorgaben entsprechen, und entsprechende Nachweise von ihren Lieferanten einfordern.
Unternehmen, die Verpackungen mit eigenem Logo oder unter eigener Marke anfertigen lassen, gelten laut PPWR meist selbst als Erzeuger. In diesem Fall tragen Sie die volle rechtliche Verantwortung für die Einhaltung aller Vorgaben – unabhängig davon, welcher Betrieb die Verpackung physisch herstellt.
Die neue EU-Verordnung verpflichtet Betriebe, Einwegverpackungen zu reduzieren. Ab Februar 2027 müssen sie kundeneigene Behälter akzeptieren und befüllen, sofern diese die Hygieneanforderungen erfüllen. Ab Februar 2028 sind größere Betriebe zusätzlich verpflichtet, eine Mehrwegalternative zu Einwegverpackungen zu vergleichbaren Bedingungen anzubieten.
Kleinstbetriebe mit weniger als zehn Beschäftigten sind davon ausgenommen, müssen aber weiterhin mitgebrachte Behälter befüllen. Auch für Transportverpackungen ergeben sich neue Vorgaben: Ab 2030 müssen viele Transportverpackungen wiederverwendbar sein und vorrangig im Mehrwegsystem verwendet werden.
Handwerksunternehmen, die Waren oder Materialien direkt aus Drittländern beziehen, gelten als Importeure. Sie haften dafür, dass die Verpackungen den EU-Vorgaben entsprechen. Dazu zählen technische Dokumentationen und Konformitätsnachweise. Importeure müssen Namen und Anschrift auf der Verpackung anbringen und dürfen Produkte ohne Dokumentation nicht auf den Markt bringen.
Handwerksbetriebe sollten frühzeitig aktiv werden und drei Fragen klären:
Die Verordnung gilt ab August 2026 unmittelbar, ab dann prüfen die Behörden auch die Einhaltung. Betriebe sollten mit der Umsetzung also zügig beginnen.
Quelle: Handwerkskammer Cottbus
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