Eine gelegentliche Überprüfung der Standfestigkeit eines Schildes ist laut Urteil erforderlich und zumutbar.

Eine gelegentliche Überprüfung der Standfestigkeit eines Schildes ist laut Urteil erforderlich und zumutbar. (Foto: © 75tiks/123RF.com)

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Schild fällt um und beschädigt Auto: Baufirma haftet

Betriebsführung

Ein Verkehrsschild kippte um und zerbeulte dabei ein parkendes Fahrzeug. Da das Schild nicht richtig gesichert war, muss die Baufirma dem Autobesitzer Schadensersatz zahlen, urteilte das Amtsgericht München.

Ein falsch gesichertes Verkehrs­schild beschädigte ein Auto, als es umfiel. Das Amtsgericht München verurteilte die verantwortliche Baufirma zur Zahlung von Schadenersatz. Die Firma habe ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt. 

Der Fall

Eine Baulo­gis­tik­-Firma hatte ein mobiles Verkehrsschild aufgestellt. Als dieses auf ein daneben parkendes Auto stürzte, entstand ein Schaden von 3.534,46 Euro. Der Fahrzeughalter verlangte daher von dem Baulo­gis­tik­dienst­leister Schadensersatz. Sein Argument: Die Firma habe das mobile Verkehrsschild uneben aufgestellt und nicht ausreichend gegen Wind gesichert. Es gab Streit und die Sache ging vor Gericht. 

Das Urteil

Das Amtsgericht München verurteilte die Baulo­gis­tik­-Firma zur Zahlung von Schadensersatz. Denn sie sei die Verkehrs­si­che­rungs­pflichtige und für das Verkehrsschild als Gefahrquelle verantwortlich. Sie habe die Stand­si­cher­heits­vorgaben aber nicht beachtet. Eine gelegentliche Überprüfung der Standfestigkeit des Schildes sei erforderlich und zumutbar.

Da die  mittlere Fußplatte des Verkehrs­zeichens gebrochen war, sei davon auszugehen, dass die Stand­si­cher­heits­klasse – unabhängig von der tatsächlich erforderlichen Stand­si­cher­heits­klasse – zumindest vor dem Unfall nicht mehr erfüllt war. Außerdem sei auf Fotos zu erkennen, dass das Verkehrsschild sehr nah an der Fahrbahn aufgestellt war und daher bereits beim Aufstellen zu erkennen war, dass bei einem Umfallen abgestellte Fahrzeuge beschädigt werden könnten.

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Amtsgericht München, Urteil vom 16. Januar 2025, Az. 223 C 19279/24, rechtskräftig

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Text: / handwerksblatt.de

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