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HWK des Saarlandes | November 2025
Meistervorbereitungskurs Teil III: Wirtschaft und Recht
Jetzt fit werden für die Meisterprüfung und Unternehmensführung – das können die Teilnehmenden bei einem Vorbereitungskurs machen.
Eine gelegentliche Überprüfung der Standfestigkeit eines Schildes ist laut Urteil erforderlich und zumutbar. (Foto: © 75tiks/123RF.com)
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November 2025
Ein Verkehrsschild kippte um und zerbeulte dabei ein parkendes Fahrzeug. Da das Schild nicht richtig gesichert war, muss die Baufirma dem Autobesitzer Schadensersatz zahlen, urteilte das Amtsgericht München.
Ein falsch gesichertes Verkehrsschild beschädigte ein Auto, als es umfiel. Das Amtsgericht München verurteilte die verantwortliche Baufirma zur Zahlung von Schadenersatz. Die Firma habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Eine Baulogistik-Firma hatte ein mobiles Verkehrsschild aufgestellt. Als dieses auf ein daneben parkendes Auto stürzte, entstand ein Schaden von 3.534,46 Euro. Der Fahrzeughalter verlangte daher von dem Baulogistikdienstleister Schadensersatz. Sein Argument: Die Firma habe das mobile Verkehrsschild uneben aufgestellt und nicht ausreichend gegen Wind gesichert. Es gab Streit und die Sache ging vor Gericht.
Das Amtsgericht München verurteilte die Baulogistik-Firma zur Zahlung von Schadensersatz. Denn sie sei die Verkehrssicherungspflichtige und für das Verkehrsschild als Gefahrquelle verantwortlich. Sie habe die Standsicherheitsvorgaben aber nicht beachtet. Eine gelegentliche Überprüfung der Standfestigkeit des Schildes sei erforderlich und zumutbar.
Da die mittlere Fußplatte des Verkehrszeichens gebrochen war, sei davon auszugehen, dass die Standsicherheitsklasse – unabhängig von der tatsächlich erforderlichen Standsicherheitsklasse – zumindest vor dem Unfall nicht mehr erfüllt war. Außerdem sei auf Fotos zu erkennen, dass das Verkehrsschild sehr nah an der Fahrbahn aufgestellt war und daher bereits beim Aufstellen zu erkennen war, dass bei einem Umfallen abgestellte Fahrzeuge beschädigt werden könnten.
Amtsgericht München, Urteil vom 16. Januar 2025, Az. 223 C 19279/24, rechtskräftig
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