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HWK Trier | Dezember 2025
Onlineveranstaltung der Gründerplattform zu Datenschutz & Co
Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Vulkaneifel mbH informiert Gründer und Selbständige über die Themen AGB, Verträge und Datenschutz.
Die neue Pflicht für Arbeitgeber, auf Beratungsangebote hinzuweisen, soll die Drittstaatler vor Ausbeutung und unfairem Wettbewerb schützen. (Foto: © Bruce Rolff/123RF.com)
Vorlesen:
Dezember 2025
Unternehmen, die Fachkräfte aus Drittstaaten einstellen, müssen diese ab 2026 schriftlich auf Beratungsangebote hinweisen. Die Handwerkskammer Koblenz hat ein Musterschreiben entworfen.
Am 1. Januar 2026 tritt die letzte Stufe der Novelle des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft. Für Arbeitgeber, die Personen aus Drittstaaten beschäftigen und Regelungen des Fachkräftezuwanderungsgesetzes in Anspruch genommen haben, gibt es einige Vereinfachungen, aber auch eine neue Beratungspflicht: Sie müssen ihre Fachkräfte spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung schriftlich auf die Möglichkeit einer Information oder Beratung durch die Beratungsstellen der Fairen Integration hinweisen.
"Die Novelle des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes hat im Vergleich zum Gesetz aus 2020 einige Erleichterungen bei der Fachkräftezuwanderung gebracht", berichtet Stefan Gustav von der Handwerkskammer (HwK) Koblenz. Zum Beispiel:
✔️ Anerkannte Fachkräfte dürfen jede qualifizierte Tätigkeit ausüben,
✔️ Personen mit langjähriger Berufserfahrung und einer fachfremden Ausbildung können über die sogenannte Erfahrungssäule nach Deutschland kommen.
✔️ Um nicht die zum Teil langen Anerkennungsverfahren abwarten zu müssen, können Betriebe und Drittstaatler eine Anerkennungspartnerschaft abschließen und
✔️ es wurde die sogenannte Chancenkarte eingeführt, womit Drittstaatler, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, sich in Deutschland auf Arbeitssuche machen können.
"Die Regelungen der Fachkräftezuwanderung sind damit einfacher, aber nicht einfach geworden. Es handelt sich immer noch um komplizierte Verfahren, bei denen viele Behörden eingebunden sind und viele Voraussetzungen erfüllt werden müssen", so Stefan Gustav, der für allen Fragen rund um die Fachkräfteeinwanderung bei der Handwerkskammer Koblenz zuständig ist.
Neu ist nun, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, auf Beratungsangebote hinzuwiesen. "Diese Regelung war schon Bestandteil des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für EU-Bürger und wurde nun in das Aufenthaltsgesetz, das für Personen aus Drittstaaten gilt, aufgenommen. Damit soll sichergestellt werden, dass keine Ausbeutung von Drittstaatsangehörigen und damit ein unfairer Wettbewerb stattfindet."
Die Handwerkskammer hat ein Muster für das Informationsschreiben für Betriebe im Handwerkskammerbezirk Koblenz entwickelt. Unternehmen aus anderen Regionen können an den entsprechenden Stellen ihre HWK oder IHK eintragen.
MUSTER Informationsblatt nach § 45c AufenthG
Sehr geehrte(r) Mitarbeiter/in,
wenn Sie Fragen zu Ausbildung, Beruf und Berufsankerkennung haben, steht Ihnen gerne die Handwerkskammer Koblenz (hier zuständige Kammern eintragen) zur Verfügung. Hier finden Sie Ihren Ansprechpartner: https://www.hwk-koblenz.de/artikel/berufsanerkennung-52,344,283.html (s.o.).
Wenn Sie sich über das in Deutschland geltende Arbeits- und Sozialrecht informieren möchten, steht Ihnen das Beratungsangebot "Faire Integration" zur Verfügung. Eine Übersicht der Beratungsangebote finden Sie unter folgendem Link: https://www.faire-integration.de/de/topic/11.beratungsstellen.html
(Danach könnte man noch das Beratungsangebot im jeweiligen Bundesland ergänzen. Zum Beispiel:)
Die für Rheinland-Pfalz zuständige Beratung ist folgende:
Beratungsstelle Faire Integration Mainz (Rheinland-Pfalz)
Mainzer Kompetenz Initiativen e.V.
Heiliggrabgasse 6 55116 Mainz
Mobil: 0151 54870648
E-Mail: faire.integration@mki-ev.de
Website: www.mki-ev.de
Mit freundlichen Grüßen
Der Paragraf, der das regelt: § 45c AufenthGInformationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland: "Schließt ein Arbeitgeber mit Sitz im Bundesgebiet mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Arbeitsvertrag zur Arbeitsleistung im Inland, hat er den Drittstaatsangehörigen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit einer Information oder Beratung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 und 2 hinzuweisen. Er hat dabei zumindest die aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle anzugeben. Die Hinweispflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung im Sinne des § 299 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch."
Quelle: HwK Koblenz
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