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HWK Trier | Dezember 2025
Onlineveranstaltung der Gründerplattform zu Datenschutz & Co
Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Vulkaneifel mbH informiert Gründer und Selbständige über die Themen AGB, Verträge und Datenschutz.
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Dezember 2025
Bis zum 31. März 2026 müssen Arbeitgeber die Anzeige zur Berechnung der Ausgleichsabgabe für 2025 abgeben. Die Beträge für Unternehmen, die nicht ausreichend Schwerbehinderte beschäftigen, sind deutlich gestiegen.
Arbeitgeber mit 20 und mehr Beschäftigten müssen einmal im Jahr die Anzeige zur Berechnung der Ausgleichsabgabe einreichen. Der nächste Stichtag ist der 31. März 2026. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, einen Teil ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten sind nicht betroffen, müssen auch keine Meldung abgeben.
2026 werden erstmals die seit dem 1. Januar 2025 geltenden erhöhten Beträge fällig - sie liegen zwischen 155 und 815 Euro pro Monat für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für das Anzeigejahr 2025.
✔️ weniger als ein schwerbehinderter Mitarbeiter: 155 Euro (statt 140 Euro)
✔️ Null schwerbehinderte Beschäftigte: 235 Euro (statt 210 Euro)
✔️ weniger als zwei schwerbehinderte Menschen: 155 Euro (statt 140 Euro)
✔️ weniger als ein schwerbehinderter Mensch: 275 Euro (statt 245 Euro)
✔️ Null schwerbehinderte Menschen: 465 Euro (statt 410 Euro)
Hier werden keine prozentualen Quoten angesetzt, sondern Arbeitgeber mit
✔️ 155 Euro (statt 140 Euro) bei einer Beschäftigungsquote von drei Prozent bis unter fünf Prozent
✔️ 275 Euro (statt 245 Euro) bei einer Beschäftigungsquote von zwei Prozent bis unter drei Prozent
✔️ 405 Euro (statt 360 Euro) bei einer Beschäftigungsquote von null bis unter zwei Prozent
✔️ 815 Euro (statt 720 Euro) bei einer Beschäftigungsquote von null Prozent
Diese Unternehmen müssen mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Bei hundert Arbeitsplätze sind das also fünf Pflichtarbeitsplätze.
Die Anzeige kann mit der kostenlosen Software "IW-Elan" erstellt und an die zuständige Agentur für Arbeit übermittelt werden. Die Software muss nicht installiert werden. Überwiesen wird die Ausgleichsabgabe dann an das Integrations- oder Inklusionsamt.
Ein Großteil der Ausgleichsabgabe kommt laut Rehadat wieder den Betrieben, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen. "Sie wird verwendet für Leistungen im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben und zum Zweck der Arbeitsförderung schwerbehinderter Menschen."
Quelle: ZDH; Rehadat
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