Kein Sehtest per Video: Optikermeister muss vor Ort sein
Die Sehstärke der Kunden wollte der Augenoptikermeister mittels Kamera aus der Ferne bestimmen. Das geht nicht, entschied das OVG des Saarlandes: Der Meister muss in der Filiale sein.
Ein Optikergeschäft bleibt zulassungspflichtig, wenn der Meister nur per Videokamera zugeschaltet und nicht vor Ort ist. Das Handwerk werde dort ausgeübt, wo gemessen werde, stellte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes jetzt klar und bestätigte das Verbot einer sogenannten Hybrid-Filiale in Homburg. Die Filiale selbst wurde nämlich nicht von einem Meister geleitet.
Der Fall
Die Idee klingt modern: Kunden können die Brille im Homburger Laden anprobieren, ihre Sehstärke aber von einem Augenoptikermeister aus Bayreuth per Kamera bestimmen lassen. Dieses Konzept hatte sich ein Optikerunternehmen ausgedacht und wollte eine sogenannte Hybrid-Filiale gründen. Aus Sicht des Unternehmens sollte damit die Meisterpflicht entfallen, da die handwerkliche Tätigkeit nicht am Standort selbst erfolge.
Die Handwerkskammer und anschließend das Verwaltungsgericht hatten die Eröffnung der Hybrid-Filiale untersagt. Dagegen legte das Unternehmen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes ein.
Die Entscheidung
Ohne Meister vor Ort geht es nicht, stellte das OVG jetzt klar und bestätigte daher das Verbot der sogenannten Hybrid-Filiale in Homburg. Es reiche nicht, wenn der Augenoptikermeister seine Arbeit nur digital beaufsichtige oder den Sehtest per Video durchführe. Die Filiale muss weiterhin von einem Meister geleitet und in die Handwerksrolle eingetragen sein, so das Gericht.
Entscheidend sei, dass der Sehtest die Anwesenheit und Mitwirkung des Kunden in der Filiale erfordere. Damit handle es sich eindeutig um eine handwerkliche Tätigkeit am Kunden, die unter die Meisterpflicht falle. Die Richterinnen und Richter betonten: Eine Refraktionsbestimmung ist keine reine Bildschirmarbeit. Sie sei eine präzise Messung am Menschen – und finde dort statt, wo der Kunde sitze. Wer messe, übe Handwerk aus.
Höheres Risiko von Messfehlern
Der Videoeinsatz ändert daran nichts – im Gegenteil: Nach Einschätzung des Gerichts erhöht die Ferntechnik das Risiko von Messfehlern – genau an der Stelle, wo sie am wenigsten passieren dürfen: beim Kunden. "Der Kunde sei nicht nur passiver Leistungsempfänger, sondern integraler Bestandteil der Messung", so der Wortlaut der Pressemitteilung des OVG.
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 30. Januar 2026, Az. 1 B 141/25 (unanfechtbar)
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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