Klage gegen Drogeriemarkt: Ist das Augenscreening legal?
                                                                                          Die Wettbewerbszentrale möchte vor zwei Landgerichten klären lassen, ob das von einem Drogeriemarkt angebotene Augenscreening zulässig ist. Sie sieht mehrere Gesetze verletzt.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   In derzeit vier ausgewählten dm-Filialen bietet die Skleo Health GmbH in Zusammenarbeit mit der Drogeriemarkt-Kette dm ein Augenscreening zum Preis von 14,95 Euro an. Laut Werbung sollen damit die Augenkrankheiten Glaukom, diabetische Retinopathie und altersbedingte Makuladegeneration frühzeitig erkannt werden.
 Das Screening wird nach Angaben des Unternehmens von "geschulten Mitarbeitern" durchgeführt und umfasst einen Sehtest sowie eine Netzhautfotografie. Dabei werden jedoch Geräte eingesetzt, die laut Zweckbestimmung nur von medizinisch ausgebildetem Fachpersonal in einer geeigneten Umgebung verwendet werden dürfen.
Die aufgenommenen Bilder sollen laut Werbung mithilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) ausgewertet und anschließend "ärztlich geprüft" werden. Das Ergebnis soll dm anschließend per E-Mail an die Kundinnen und Kunden übermitteln.
 Wettbewerbszentrale sieht Rechtsverstoß
 Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale verstößt das angebotene Augenscreening in mehreren Punkten gegen geltendes Recht.  Zum einen sieht sie einen Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz, weil die eingesetzten "geschulten Mitarbeiter" von dm keine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde haben. Außerdem würden die verwendeten medizinischen Geräte entgegen ihrer Zweckbestimmung von nicht entsprechend qualifiziertem Personal bedient. Zusätzlich wird der Ergebnisbericht mit konkreten Befunden aus Sicht der Wettbewerbszentrale als ärztliche Leistung gewertet, die eigentlich nach der Gebührenordnung für Ärzte abzurechnen wäre.
 "Die Weiterentwicklung etablierter Augenscreening-Angebote und der Einsatz von KI auch im Gesundheitsbereich sind grundsätzlich zu begrüßen. Solche Angebote dürfen jedoch keine gesetzlichen Vorgaben verletzen. Gerade im Gesundheitswesen sind die rechtlichen Anforderungen zum Schutz der Patientinnen und Patienten besonders hoch", betont Nadine Schreiner, Syndikusrechtsanwältin der Wettbewerbszentrale.
  Unzulässige Werbung 
 Auch die Werbung für das Augenscreening auf der dm-Webseite wird von der Wettbewerbszentrale kritisiert. Durch die Nennung bestimmter Augenkrankheiten und Formulierungen wie "Früherkennung" oder "rechtzeitige Behandlung" entstehe für Kundinnen und Kunde der Eindruck, das Screening könne ein zuverlässiges Ergebnis liefern und damit Erkrankungen vorbeugen. Da jedoch für eine sichere Beurteilung eine reguläre augenärztliche Untersuchung erforderlich ist, hält die Wettbewerbszentrale diese Werbung für irreführend.
Darüber hinaus sieht sie in der Werbung einen Verstoß gegen das grundsätzliche Werbeverbot für Fernbehandlungen gemäß Heilmittelwerbegesetz.
 Optikerverband ist skeptisch
 Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) hatte Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit des Augenscreening-Angebots und daher die Wettbewerbszentrale eingeschaltet. Diese will es nun gerichtlich prüfen lassen, da die Einhaltung medizinischer Standards ein zentraler Bestandteil des Patientenschutzes ist. Alle Marktteilnehmer sollten daher wissen, welche Standards gelten und diese auch einhalten. Vor den Landgerichten Düsseldorf und Karlsruhe führt die Wettbewerbszentrale derzeit Verfahren gegen beide verantwortlichen Unternehmen.
 Quelle: Wettbewerbszentrale e.V.
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                                                                                              Text: 
Anne Kieserling / 
handwerksblatt.de                                                                                                                                                                                                                                                                                                         
                                                                                                                                                                                                                                    
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