"Selbst für Fachleute sind die energierechtlichen Anforderungen an Kundenanlagen schwer zu überblicken", erklärt Bernd Zeilmann, Fachexperte des ZVEH.

"Selbst für Fachleute sind die energierechtlichen Anforderungen an Kundenanlagen schwer zu überblicken", erklärt Bernd Zeilmann, Fachexperte des ZVEH. (Foto: © graphicswizard/123RF.com)

Vorlesen:

ZVEH-Positionspapier zum Solarspitzengesetz

Handwerkspolitik

Seit Februar gilt das Solarspitzengesetz. Erste Erfahrungen der Betriebe der E-Handwerke werfen Fragen zur praktischen Umsetzung auf. Der ZVEH hat dazu ein Positionspapier vorgelegt.

Der verstärkte Einsatz von Photovoltaikanlagen führt in Deutschland zu einer wachsenden dezentralen Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energien in die Stromnetze. Dem Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) zufolge erfolgt die Einspeisung in vielen Fällen ungesteuert – besonders bei Anlagen mit einer maximalen Leistung unter 25 Kilowattpeak. Deswegen könne es an sonnenreichen Tagen zu einer Überlastung der Stromnetze kommen und der Strompreis an der Strombörse wegen des Überangebotes ins Negative rutschen. Das belaste das EEG-Konto und so den Staatshaushalt über den Bundeszuschuss.

Der Gesetzgeber reagierte auf diese Entwicklung mit dem "Solarspitzengesetz", das am 25. Februar 2025 in Kraft trat und vorsieht, dass Photovoltaikanlagen im Zuge des Smart-Meter-Rollouts steuerbar gemacht werden müssen. Ausgenommen von der Regelung sind Balkonkraftwerke mit Wechselrichterleistung von maximal 800 Watt. Anlagen mit einer Maximalleistung größer als sieben mit einer maximalen Leistung sind daher vom Messstellenbetreiber verpflichtend mit intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen auszustatten.

Positionspapier an das Energieministerium

Bis dieser Prozess abgeschlossen ist, muss bei neuen Anlagen die Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent begrenzt werden. Der ZVEH begrüßte das Solarspitzengesetz. Nun habe sich aber gezeigt, dass Installateure und Netzbetreiber die praktische Umsetzung unterschiedlich interpretieren. "Selbst für Fachleute sind die energierechtlichen Anforderungen an Kundenanlagen schwer zu überblicken", erklärt Bernd Zeilmann, Fachexperte des ZVEH.

PositionspapierHier finden Sie das Positionspapier des ZVEH."Das birgt die Gefahr, dass Anlagen nach der Anmeldung und Installation nochmals angepasst werden müssen, wodurch zusätzliche Kosten für die Betreiber entstehen. Rechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Kunden und dem installierenden Betrieb und im schlimmsten Fall sogar Schadenersatzforderungen können die Folge sein." Um auf offene Fragen und unklare Formulierungen hinzuweisen, hat der ZVEH ein Positionspapier verfasst und an das Bundesenergieministerium adressiert.

Das könnte Sie auch interessieren:

Unklare Regelung zum Speicherstatus

Als problematisch stelle sich heraus, dass Batteriespeicher, die ausschließlich mit PV-Strom geladen werden, als "fiktive Anlagen" betrachtet werden, was dazu führt, dass für diese eine Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent gelten würde. Der ZVEH hält das für nicht zielführend, schließlich könne das zur Folge haben, dass Betreiber einer Bestandsanlage darauf verzichten, einen Batteriespeicher installieren zu lassen. Die Speicher seien aber wichtig, um Einspeisespitzen aus PV-Anlagen aufzufangen", sagt Dr. Moritz Bonn, Referatsleiter Politik und Volkswirtschaft im ZVEH. Der Verband fordert daher, die 60-Prozent-Begrenzung nur auf den Stromerzeuger zu beziehen.

Anders als bei PV-Anlagen sei nicht klar geregelt, wie sich der Speicherstatus durch eine modulare Erweiterung verändert. Es stehe im Raum, dass Batteriespeicher ihren Bestandsschutz aufgrund einer solchen Erweiterung verlieren. Die Folge: Sinnvolle Erweiterungen werden unterlassen oder von Kunden ohne Einbeziehung des Fachhandwerks und damit auch ohne Kenntnis des Netzbetreibers umgesetzt. Der ZVEH fordert daher eine Präzisierung in diesem Bereich und schlägt vor, dass bestehende Anlagen ihren Bestandsschutz bei moderaten Speichererweiterungen behalten.

Gesetze in Einklang bringen

Unklarheiten entstünden auch dadurch, dass bei der Steuerbarkeit von PV-Anlagen unterschiedliche gesetzliche Regelungen bestehen, die Elektroinstallateure in der elektrischen Anlage des Kunden in Einklang bringen müssen. Die durch das Solarspitzengesetz veränderten Regelungen im § 9 EEG sähen vor, dass vom Anlagenbetreiber die Voraussetzungen für eine Steuerung der "Einspeiseleistung" geschaffen werden müssen. Die Option zur Steuerung der Leistung ermögliche es Anlagenbetreibern, den eigenerzeugten Strom weiterhin selbst zu verbrauchen. Der ZVEH begrüßt diese Option.

Problematisch sei, dass die bestehenden Regelungen zum sogenannten Redispatch 2.0 nach § 13a EnWG nicht angepasst wurden und weiterhin eine Steuerung der "Wirkleistungserzeugung" vorgeben. Das bedeute, dass im Falle eines Eingriffs nach § 13a EnWG die Erzeugungsanlage direkt abgeregelt und der Eigenverbrauch unterbunden wird. Das führe dazu, dass Betreiber einer PV-Anlage – statt den eigenerzeugten Strom zu nutzen – Netzstrom zukaufen müssen.

Unsicherheit bezüglich der Rentabilität

Für die Anlagenbetreiber bedeute das Unsicherheit bezüglich der Rentabilität von Investitionen in PV-Anlagen. Außerdem stelle sich bei der Installation die Frage, welche Anforderungen Kunden konkret zu erfüllen haben, um die jeweiligen Steuerungen zu ermöglichen. Um Anlagenbetreibern Sicherheit darüber zu geben, welche Voraussetzungen ihre Anlagen erfüllen müssen, drängt der ZVEH auf einheitliche Vorgaben bezüglich der Steuerbarkeit von PV-Anlagen. Aus Sicht des ZVEH sollte bei diesen Regelungen – wie in § 9 EEG vorgesehen – immer auf die Einspeiseleistung abgestellt werden.

DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: