Führerschein-Sehtests im Betrieb: Das sollten Sie wissen
Wer in seinem Betrieb Führerschein-Sehtests für die Belegschaft durchführt, muss die Ergebnisse zum Jahresbeginn einreichen. Wie man es einfach und effizient erledigt.
Arbeitgeber müssen die Fahrtüchtigkeit ihrer Mitarbeiter, die Firmenwagen nutzen, sicherstellen. Das bedeutet, sie müssen regelmäßig den Führerschein und damit auch die Sehfähigkeit kontrollieren. Für normale PKW-Führerscheine (Klasse B) reicht ein Sehtest mit Überprüfung von Farb-, Kontrast- und räumlichem Sehvermögen.
Führen Sie in Ihrem Betrieb Führerschein-Sehtests bei Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch? Dann müssen Sie die Ergenisse zum Jahresbeginn verschicken. Welche amtlichen Durchschläge man nutzen sollte und wie man die Formalitäten bewältigt, erklärt praxisnah Optikernetz – exemplarisch an Nordrhein-Westfalen.
Wer ist zuständig und auf welcher Grundlage?
In NRW hat das Verkehrsministerium den Augenoptiker- und Optometristenverband NRW (AOV NRW) mit der Zulassung und Aufsicht von (Führerschein-)Sehteststellen bei Augenoptikbetrieben bevollmächtigt. Grundlage dafür ist § 67 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Der AOV NRW ist damit sogenannte Auswertungs- und Aufsichtsstelle und hier laufen die Sehtest-Bescheinigungen zusammen.
Die Formulare: Welches Blatt gehört wohin?
Die Sehtest-Bescheinigung ist als Dreifach-Durchschreibesatz aufgebaut. Damit es keine Verwechslungen gibt, hier die klare Zuordnung:
- Blatt 1 (weiß): Für die Auswertungsstelle. In NRW also der AOV. Dieses Blatt wird eingesendet und statistisch ausgewertet.
- Blatt 2 (weiß): Für den Antragsteller / Probanden. Das ist die eigentliche Sehtestbescheinigung für den Führerscheinantrag.
- Blatt 3 (gelb): Für die Sehteststelle, also Ihren Betrieb. Dieses Blatt verbleibt im Geschäft und muss dort zwei Jahre aufbewahrt werden. Wichtig: Die gelben Durchschläge müssen datenschutzkonform gelagert werden, also für Unbefugte unzugänglich.
Warum muss man die Sehtests einschicken?
Die Einsendung der Sehtests erfolgt ausschließlich zu statistischen Zwecken. Die Einreichung ist jährlich wiederkehrend und betrifft immer das zurückliegende Kalenderjahr. Der Einsendezeitraum umfasst immer die die ersten zwei Monate eines Jahres. Die Bescheinigungen müssen jahrgangsweise getrennt und jeweils mit einem eigenen, vollständig ausgefüllten Meldeformular eingereicht werden. Der AOV NRW wertet die Bescheinigungen aus.
Was passiert, wenn man es einmal vergisst?
Keine Panik: Wer die Einsendung einmal versäumt, muss nicht sofort mit Konsequenzen rechnen. Dennoch ist der AOV NRW als aufsichtführende Stelle verpflichtet, die fristgerechte Einreichung durch die einzelnen Betriebe zu überprüfen. Praxistipp: Am besten einen festen jährlichen Reminder setzen, damit der Termin nicht untergeht.
Worauf sollten Betriebe bei der Einsendung achten?
Damit die statistische Auswertung reibungslos erfolgen kann, sollten folgende Punkte beachtet werden:
- Die Bescheinigung ist ein 3-fach-Durchschreibesatz – Kreuze und Striche müssen auf allen Blättern eindeutig sichtbar sein.
- Stempel mit Zulassungsnummer der Betriebsstätte verwenden.
- Gerätenummer oder Gerätetyp des Sehtestgeräts eintragen.
- Bei Abbruch oder fehlerhaftem Ausfüllen wird die Bescheinigung ungültig. Auch beschädigte Bescheinigungen (etwa eingerissen) sind ungültig. Ungültige Bescheinigungen nicht einsenden!
- Dokumentenecht ausfüllen (blau oder schwarz).
- Die numerische Reihenfolge der Bescheinigungen einhalten.
- Bescheinigungen nach Jahren getrennt, jeweils mit eigenem Meldeformular einreichen.
- Sehtestbescheinigungen vor der Einsendung zählen.
- Nur Blatt 1 ("Auswertungsstelle") einsenden.
- Gelbe Durchschläge (Blatt 3) zwei Jahre im Betrieb aufbewahren – nicht einsenden.
- Einsendetermin beachten: jährlich in den ersten zwei Monaten für das Vorjahr.
Weitere Informationen erhalten Betriebe bei den für ihre Region zuständigen Innungen oder auf: verwaltung.bund.de
Quellen: optikernetz.de, AOV NRW
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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