Beim Ausparken auf Parkplätzen gilt die allgemeine Rücksichtnahmepflicht des § 1 StVO – für beide Seiten.

Bei einem Unfall im Straßenverkehr haftet regelmäßig der Ausparkende. Auf Parkplätzen gilt etwas anderes. (Foto: © stockbroker/123RF.com)

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Parkplatz-Unfall: Wer zu schnell fährt, haftet zur Hälfte

Betriebsführung

Ein Autofahrer, der auf einem Parkplatz zu schnell fuhr, stieß mit einem ausparkenden Wagen zusammen. Beide haften zu 50 Prozent für den Unfall, entschied das OLG Schleswig, weil dort andere Haftungsmaßstäbe gelten als im fließenden Verkehr.

Autofahrer müssen sich beim Rückwärtsfahren so rücksichtsvoll verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, sagt § 9 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO).

Auf Parkplätzen gilt diese Vorschrift aber nicht unmittelbar. Das Oberlandesgericht Schleswig stellte nun klar, dass ein Fahrer, der auf einem Parkplatz zu schnell fuhr und mit einem ausparkenden Wagen kollidierte, zur Hälfte Schuld trägt an dem Unfall – nicht der Ausparkende alleine.

Der Fall

Ein Autofahrer fuhr zu schnell aus der Fahrgasse eines Parkplatzes. Als als ein anderes Kfz vor ihm rückwärts ausparkte, stießen die beiden zusammen. Der erste Autobesitzer klagte und war der Ansicht, dass der ausparkende Fahrer allein die Verantwortung für den Unfall trage. Er berief sich dabei auf § 9 Abs. 5 StVO.

Über die Unfallschäden hatte zunächst das Landgericht entschieden: Die Fahrer haften jeweils zur Hälfte stellte es fest, unter anderem wegen der überhöhten Geschwindigkeit des durchfahrenden Wagens. Dagegen legte der erste Fahrer Berufung ein.

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Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entschied genauso. Auf Parkplätzen "ohne eindeutigen Straßencharakter" sei § 9 Abs. 5 StVO nicht unmittelbar anwendbar. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handele es sich bei solchen Flächen nicht um klassischen Straßenverkehr, sondern um Bereiche mit Mischverkehr, in denen eine erhöhte gegenseitige Rücksichtnahme geboten ist. 

Die Risikoverteilung beim Ausparken richte sich in solchen Fällen stattdessen nach der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht des § 1 StVO – für beide Seiten. "Entsprechend der Wertung" des § 9 Abs. 5 StVO habe der ausparkende Fahrer sich zwar durchaus so verhalten müssen, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort habe anhalten können. Der fließende Verkehr auf öffentlichen Straßen könne zwar darauf vertrauen, dass rückwärtsfahrende Fahrzeuge den Verkehrsfluss nicht störten, auf Parkplätzen gelte aber etwas anderes, hier müsse man jederzeit mit rangierenden Fahrzeugen rechnen.

Beide verstießen gegen Sorgfaltspflichten

Das gelte auch für den klagenden Fahrer auf der Durchfahrt. Auf Parkplätzen habe auch der durchfahrende Verkehr eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. In Fahrgassen sei deshalb stets bremsbereit zu fahren. Diese Rücksicht habe der klagende Fahrer nicht gezeigt. Wer auf Parkplätzen zu schnell fährt oder nicht bremsbereit ist, verstößt laut OLG gegen diese Pflicht. 

Da sich hier beide Fahrer nicht korrekt verhalten hätten, hielt es eine Haftung von 50 Prozent für angemessen. 

Oberlandesgericht Schleswig, Beschluss vom 28. November 2025, Az. 7 U 87/25

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Text: / handwerksblatt.de

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