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HWK Koblenz | November 2025
Webseminar: Datenschutz für Gründer
In einer kostenlosen Onlineveranstaltung am 4. Dezember vermittelt die HwK Koblenz Gründern, wie sie den Datenschutz von Anfang an im Griff haben.
Dar Azubi stürzte von einem acht Meter hohen Dach und verletzte sich schwer. (Foto: © Jozef Polc/123RF.com)
Vorlesen:
Arbeitsunfälle und die Folgen - Themen-Specials
November 2025
Ein Ausbilder muss für die Sicherheit seines Azubis sorgen. Ein Elektriker hatte seinen Zögling auf ein ungesichertes Dach mitgenommen, daher ist er für dessen Arbeitsunfall verantwortlich.
Auch für Auszubildende gelten Arbeitssicherheitsregeln, für Minderjährige zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz. Ausbilder handeln nicht nur dann grob fahrlässig, wenn sie Anweisungen erteilen, die diesen Regeln verletzen. Auch wenn sie ungefragt Unterstützung des Azubis bei Arbeiten annehmen, die eindeutig zu gefährlich sind, haften sie für anschließende Unfälle. Azubis sind grundsätzlich nicht schuld – auch nicht teilweise. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg klargestellt.
Ein 16-jähriger Elektriker-Azubi im ersten Lehrjahr arbeitete zusammen mit dem früheren Geschäftsführer einer GmbH, der noch auf Minijobbasis angestellt war. Beide befanden sich ohne Sicherung auf einem etwa acht Meter hohen Dach. Dort half der Azubi, eine schwere Holzpalette vom Dach herunterzuwerfen. Dabei verhedderte sich sein Fuß in einer Plastikschnur, die an der Palette befestigt war. Als die Palette herunterfiel, wurde der Auszubildende mitgerissen, stürzte vom Dach und zog sich dabei schwere Verletzungen zu.
Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte den Vorfall als Arbeitsunfall an, zahlte Entschädigung und verlangte anschließend vom Ausbilder die Erstattung der Kosten nach § 110 SGB VII.
Der Ausbilder verteidigte sich unter anderem mit dem Argument, dass er den Azubi gar nicht um Hilfe gebeten und somit keinen psychischen Zwang ausgeübt habe. Zumindest treffe den Azubi aber ein Mitverschulden an seinem Unfall.
Wie zuvor das Landgericht hat auch das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden, dass der Ausbilder grob fahrlässig gehandelt hat. Er hatte keinerlei Sicherheitsmaßnahmen getroffen, obwohl die lebensgefährlichen Risiken für alle deutlich erkennbar waren. Azubis seien besonders schutzbedürftig, ein Mitverschulden des 16-jährigen sei ausgeschlossen.
Das grobe Verschulden des Ausbilders liege nicht nur darin, dass er Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften missachtet habe. Darüber hinaus habe er als Vorgesetzter zusammen mit dem Azubi besonders gefahrenträchtige Arbeit ausgeführt.
Es sei egal, ob der Ausbilder dem Jungen eine Weisung zur Mithilfe erteilt habe. Es genüge, dass er diese Hilfe zugelassen habe, erklärte das OLG. Er hätte als Vorgesetzter nicht nur das ungesicherte Arbeiten auf dem Dach, sondern auch die Hilfe bei der gefährlichen Tätigkeit ablehnen müssen. Das hat er nicht getan. Das Ausnutzen eines bestehenden Vorgesetztenverhältnisses in Kenntnis der Gefahr stehe beim Verschulden einer ausdrücklichen Weisung gleich. Auch wenn der Azubi nicht konkret angewiesen war, sei seine Entscheidung nicht autonom erfolgt, sondern wegen des Weisungsverhältnisses faktisch erzwungen. Denn der Azubi wollte sich gegenüber seinem Vorgesetzten zuvorkommend und zupackend zeigen.
Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 8. August 2025, Az. 4 U 598/25;
Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil, vom 7. März 2025, Az. 19 O 3214/23
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