Foto: © kebox/123RF.com
HWK des Saarlandes | Oktober 2024
htw saar lädt ein zum Technologietag
Die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes lädt alle Interessierten am 24. Oktober herzlich zum Technologietag "Additive Fertigung" ein.
Ist ein Arbeitnehmer im Betrieb auf dem Weg, um sich Kaffee zu besorgen, ist er laut Hessischem LSG grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. (Foto: © Dmitrii Shironosov/123RF.com)
Vorlesen:
Wer sich am Arbeitsplatz einen Kaffee holt und dabei stürzt, ist gesetzlich unfallversichert. Das Hessische Landessozialgericht sieht einen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
Hat ein Arbeitnehmer auf dem Weg zum Getränkeholen in einem Pausenraum seines Betriebs einen Unfall, ist er laut Hessischem Landessozialgericht gesetzlich unfallversichert.
Eine Verwaltungsangestellte rutschte auf dem Weg zu einem Kaffeeautomaten auf nassem Boden aus und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Der Automat befand sich im Sozialraum des Gebäudes. Die Frau beantragte, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Unfallkasse lehnte dies jedoch ab. Der Weg zur Kantine und die Mahlzeiten seien dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und daher grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, argumentierte sie.
Das Landessozialgericht (LSG) Hessen sah das anders und entschied, dass ein Arbeitsunfall vorliege, weil es sich um einen Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit handele. Dazu zählen auch mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende unmittelbare Wege (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Das Gericht hat hier den Weg zum Getränkeautomaten als eine solche versicherte Tätigkeit eingestuft.
"Das Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen, hat im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden", so das Urteil wörtlich. Ist ein Arbeitnehmer auf dem Weg, um sich Nahrungsmittel zum baldigen Verzehr zu besorgen, ist er laut Pressmitteilung des LSG grundsätzlich gesetzlich unfallversichert.
Der Unfallversicherungsschutz endet nach Ansicht der Richter hier auch nicht an der Tür zum Sozialraum, der sich innerhalb des Betriebsgebäudes befindet. Dieser Raum gehöre eindeutig zum Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Darüber hinaus sei der Sozialraum zum Zeitpunkt des Unfalls nicht als Kantine genutzt worden. Der Weg zum Einkauf von Lebensmitteln für zu Hause sei hingegen nicht versichert, stellten die Richter klar.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 7. Februar 2023, Az. L 3 U 202/21
Unfallversicherung Kantine und Örtchen: Betreten auf eigene Gefahr! > Hier mehr lesen!DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!
Kommentar schreiben