Foto: © HwK Koblenz
HWK Koblenz | Oktober 2026
Im Renntempo durch die "Grüne Hölle"
Als Dankeschön für ihr Engagement ging es für sieben Ausbildungsbotschafter der HwK Koblenz im Rennwagen über die Nordschleife.
So geht Gewährleistung: Der Händler kann die Ware reparieren oder gegen ein fehlerfreies Exemplar austauschen. Schlägt die Reparatur fehl, kann der Kunde sein Geld zurückverlangen oder den Kaufpreis mindern. (Foto: © andreypopov/123RF.com)
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29. Oktober 2026
Händler haften selbst, wenn ein verkauftes Gerät wegen Mängeln reklamiert wird. Sie dürfen den Kunden nicht an den Hersteller verweisen. Das hat das Landgericht Ingolstadt klar gestellt.
Wenn das Arbeitsgerät im Handwerk streikt, muss schnell Hilfe her, damit weiter gearbeitet werden kann. Wochenlanges Warten auf eine Reparatur beim Hersteller ist keine Option. Trotzdem ist das eine gängige Praxis bei vielen Händlern. Diese ist aber rechtswidrig, urteilte das Landgericht Ingolstadt unter Hinweis auf die geltende Rechstlage bei Gewährleistungen: Verkäufer tragen selbst die Verantwortung für defekte Ware und dürfen Käufer nicht an den Hersteller verweisen.
Das Gericht gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen MediaMarkt statt.
Ein Kunde reklamierte eine defekte Kühl-Gefrier-Kombination bei MediaMarkt und machte seine Gewährleistungsrechte geltend. MediaMarkt forderte den Käufer jedoch per E-Mail auf, sich direkt an den Hersteller zu wenden und verwies auf die Kontaktdaten im Handbuch.
Das Landgericht Ingolstadt sah in dieser E-Mail eine verbotene Irreführung nach § 5 UWG. Sie täusche dem Kunden vor, MediaMarkt sei für die Gewährleistungsansprüche nicht zuständig, obwohl nach geltendem Recht der Verkäufer – und damit der Händler – bei Mängeln haftet.
Die Aussage von MediaMarkt stehe nicht im Einklang mit der Rechtslage, so das Urteil. Selbst wenn der Kunde sich in diesem Fall nicht habe abschrecken lassen und auf seinem Anspruch bestanden habe, ändere das nichts an der Bewertung der E-Mail. Laut Gericht dürfen Händler ihre Verantwortung gegenüber reklamierenden Kunden nicht an den Hersteller delegieren.
Das Gericht verurteilte MediaMarkt, solche Mitteilungen nicht mehr zu verschicken und drohte bei Wiederholung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro an.
Landgericht Ingolstadt, Urteil vom 24. Juli 2026, Az. 1 HK O 1352/25
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