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Zwei Euro Gebühr für Bestellungen aus dem Nicht-EU-Ausland

Ab dem 1. November 2026 fällt für Sendungen aus Nicht-EU-Staaten an Verbraucher eine neue Gebühr von zwei Euro an: Zusätzlich zu den drei Euro Pauschalzoll, den es seit dem Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze seit Juli gibt.

Ab dem 1. November 2026 wird für Sendungen aus Nicht-EU-Staaten eine neue Gebühr von zwei Euro erhoben, eine Handling Fee. Das betrifft Bestellungen, die von Online-Händlern oder Plattformen direkt an Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU geliefert werden. Darauf weist der Zoll hin. Die Gebühr fällt für jede unterschiedliche Warenposition innerhalb einer Sendung an. Folgende Beispiele nennt der Zoll: Enthält ein Paket ein Baumwoll-T-Shirt, eine Handyhülle und ein Buch, muss fallen sechs Euro Gebühr an. Sind in einer Sendung vier Baumwoll-T-Shirts aus Baumwolle, würden einmalig zwei Euro erhoben. Ob der Händler die Gebühr zahlt oder ob er sie an den Besteller weiterreicht, wird sich zeigen. Das sei nicht ausgeschlossen, so die Generalzolldirektion.

Die Abwicklung und Zahlung der Handling Fee übernehmen in der Regel die Transportdienstleister oder die Händler beziehungsweise Plattformen. Der Zoll rät Verbraucherinnen und Verbraucher im Bestellvorgang oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf entsprechende Hinweise zur Bearbeitungsgebühr zu achten. Man müsse berücksichtigen, dass für die Erhebung der Gebühr der Zeitpunkt der Einfuhr in die EU maßgeblich ist. Daher könnten auch Bestellungen betroffen sein, die vor dem Inkrafttreten der neuen Rechtslage aufgegeben wurden.

Die Gebühr fällt unabhängig vom Wert der Sendung an

Die Gebühr gilt zusätzlich zu den regulären Einfuhrabgaben und unabhängig vom jeweiligen Sendungswert. Die Regelung gilt also auch für höherwertige Onlinebestellungen über 150 Euro. Die Bearbeitungsgebühr ist Teil der EU-Zollreform.

Die zwei Euro fallen zusätzlich zu dem Pauschalzolls in Höhe von drei Euro pro Warenkategorie an. Diese gilt seit 1. Juli 2026 nach dem Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze. Die Erhebung der Bearbeitungsgebühr soll insbesondere dazu beitragen, die gestiegenen Kosten für die Kontrolle und Abwicklung entsprechender Sendungen zu decken.

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Quelle: GZD

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Text: / handwerksblatt.de

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