Preise rauf, Löhne automatisch auch rauf? Nicht erlaubt!
Arbeitgeber dürfen ihre Löhne nicht automatisch an die Verbraucherpreise koppeln, hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.
Fachkräfte sind knapp und Arbeitgeber müssen überlegen, wie sie ihre Mitarbeiter bei der Stange halten. Ein Unternehmen hatte daher die Idee, die Inflation in die Vergütung der Belegschaft einzupreisen. Das ging schief: Solche Preisindexklauseln in Arbeitsverträgen verstoßen gegen gesetzliche Vorgaben, urteilte das Landesarbeitsgericht Köln. Die Bindung der Löhne an die Inflation ist nicht zulässig,
Der Fall
Ein nicht tarifgebundener Betrieb informierte im Juli 2021 die Belegschaft im Wege einer sogenannten Gesamtzusage, dass er die Löhne künftig an den Verbraucherpreisindex anpasse. Damit wollte er seine Attraktivität als Arbeitgeber steigern und Mitarbeiter binden. Ab Oktober 2023 widerrief der Betrieb diese Zusage, was er sich auch vorbehalten hatte.
Ein Arbeitnehmer, der seit August 2022 beschäftigt war, akzeptierte den Widerruf nicht und klagte. Durch die Anpassung seines Lohnes an die Inflation hatte er fast 2.600 Euro mehr verdient.
Das Urteil
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln urteilte, dass die Preisindexklausel zwar unwirksam sei, dies aber erst für die Zukunft gelte. Der Mitarbeiter durfte den Mehrverdienst behalten.
Das Gericht begründete die Nichtigkeit der Preisindexklausel mit einem Verstoß gegen § 1 Preisklauselgesetz in Verbindung mit § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Gesetzgeber will mit diesem Verbot Inflationsrisiken mindern und die Preisstabilität bewahren. Die Unwirksamkeit gilt laut Urteil jedoch nur für die Zukunft, rückwirkend bleibt die Klausel gültig. Der Betrieb konnte sich daher nicht auf ihre Nichtigkeit für die vergangenen Jahre berufen.
Widerruf unwirksam
Auch der Widerruf der Klausel war laut Urteil nicht wirksam. Das LAG stellte klar, dass der Widerrufsvorbehalt in der ursprünglichen Zusage des Arbeitgebers zu unbestimmt war. Er verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB, der auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Anwendung findet.
Das Gericht betonte außerdem, dass die Arbeitnehmer die Gesamtzusage auch ohne ausdrückliche Annahme akzeptiert hatten. Bereits die Kenntnisnahme macht die Zusage wirksam und ergänzt den Arbeitsvertrag nach § 151 Satz 1 BGB.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 29. Mai 2026, 7 SLa 567/25
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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