Optiker müssen jedem Sonnenbrillen- oder Kontaktlinsenkunden ein mehrseitiges Schriftstück in verschiedenen Sprachen mitgeben

Wer Medizinprodukte verkauft, muss jedem Kunden ein mehrseitiges Schriftstück in verschiedenen Sprachen mitgeben. (Foto: © Andrey Popov/123RF.com)

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Produktinformationen für Kunden: Geht das auch digital?

Gesundheitshandwerker wie etwa Optiker müssen Produktinformationen derzeit noch in Papierform an Kunden ausgeben. Der ZVA bestätigt: Eine rein digitale Version reicht laut aktueller Gesetzeslage nicht aus.

Kundinnen und Kunden, die ein Medizinprodukt kaufen, müssen Informationen darüber vom Händler erhalten. Ist das denn nicht auch digital möglich? fragen sich viele Optiker. Derzeit zwingt die Medizinprodukteverordnung (MDR) aber noch zu gedruckten Informationen, erklärt der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA).

Optiker müssen jedem Sonnenbrillen- oder Kontaktlinsenkunden ein mehrseitiges Schriftstück in verschiedenen Sprachen mitgeben, damit der Kunde weiß, dass er Kontaktlinsen, eine Sonnenbrille oder ein anderes Produkt gekauft hat. Viel Bürokratie und noch mehr Papier, auf das auch die meisten Kunden lieber verzichten.

Daher kam die Idee auf: Jeder Betrieb könnte auf seiner Internetseite einen gut sichtbaren Button mit digitalen Informationen einrichten oder die Kunden per QR-Code an der Kassentheke informieren. Hersteller könnten diese Informationen als PDF zur Verfügung stellen. Damit würden Unternehmen Papier sparen und die Bereitstellung der Infos vereinfachen. 

Noch ist Papier Pflicht

Die Optikernetz-Redaktion hat die Anfrage an den ZVA weitergeleitet. Dessen Justiziar stellt fest: Hersteller müssen gemäß Artikel 10 Abs. 11 MDR dafür sorgen, dass jedem Produkt die Informationen nach Anhang 1 Abschnitt 23 in der jeweils vorgeschriebenen Sprache beiliegen.

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Die Kennzeichnung muss unauslöschlich, gut lesbar und klar verständlich sein. Für die Nutzung eines QR-Codes seien digitale Hilfsmittel erforderlich. Das stelle eine zusätzliche Hürde dar. Im Anhang I, Kapitel III, Nummer 23 der MDR wird außerdem betont, dass maschinenlesbare Informationen – wie zum Beispiel QR-Codes nur ergänzend zu einer menschenlesbaren Form zulässig sind. "Kennzeichnungen werden in vom Menschen lesbarer Form vorgelegt und können durch maschinenlesbare Informationen wie Radiofrequenz-Identifizierung (‚RFID‘) oder Strichcodes ergänzt werden."

Fazit:  Nur ein ergänzender QR-Code ist erlaubt – digitale Information allein reicht aktuell nicht aus.

Weitere gesetzliche Pflichten ab Herbst

Ab dem 27. September 2026 müssen Händler ihre Kundinnen und Kunden zusätzlich über gesetzliche Gewährleistungsrechte informieren. Der ZVA verweist darauf, dass aktuell eine Anfrage an die Europäische Kommission läuft. Sie soll klären, ob Augenoptiker unter die Sonderregelung für Gesundheitsdienstleistungen fallen. Das zugehörige Informationsdokument sieht bereits einen QR-Code für ergänzende Hinweise vor. "Möglicherweise ist die Einbindung von QR-Codes nur der erste Schritt. Für den Moment kommen Augenoptiker jedoch nicht um die analoge Variante herum", so der ZVA.

Quellen: Optikernetz.de; ZVA

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Text: / handwerksblatt.de

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