Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Ein Arbeitgeber, der einer Arbeitnehmerin während einer Absonderung wegen einer symptomlosen Covid-Infektion weiterhin Gehalt gezahlt hatte, war dazu nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet. Deshalb bekommt kein Geld vom Staat zurück.
Der Fall
Ein Unternehmen des Gebäudereiniger-Handwerks stellte eine Minijobberin ein. Diese wurde im November 2022 durch einen PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet. Laut der Coronaverordnung von Nordrhein-Westfalen musste sie sich deshalb in Quarantäne begeben. Die Firma zahlte das Arbeitsentgelt aus und beantragte anschließend eine Erstattung. Dabei gab sie an, die Arbeitnehmerin sei nicht "arbeitsunfähig krank" gewesen, habe ihre Arbeit aber nicht von Zuhause erledigen können.
Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung: Die Arbeitgeberin habe kein Recht auf Erstattung, da sie nicht nach dem Infektionsschutzgesetz zur Zahlung verpflichtet gewesen sei, sondern nach dem § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz(EFZG). Der Streit ging bis vor das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).
Das Urteil
Auch die Leipziger Richterinnen und Richter wiesen die Klage ab: Arbeitgeber bekommen nur dann Geld zurück, wenn sie ihren Arbeitnehmern nach einer behördlich angeordneten Quarantäne nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) den Lohn weitergezahlt haben.
Wenn aber – wie hier – die Mitarbeiterin Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat, liegt kein Verdienstausfall vor. Denn die Infektion mit Corona sei ein krankheitsbedingter Ausnahmezustand, so das BVerwG. Auch wenn keine Symptome aufträten, bestehe Arbeitsunfähigkeit, sobald eine behördlich angeordnete Quarantäne die Arbeitsausübung im Betrieb unmöglich macht.
Der Senat folgt dabei der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Arbeitgeberin musste der Arbeitnehmerin das Gehalt zahlen, weil sie zwar nicht arbeitsunfähig im gesundheitlichen Sinne war, aber rechtlich an der Arbeit gehindert wurde.
Keine Krankheit, aber Arbeit war rechtlich unmöglich
"Die Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus begründet einen regelwidrigen körperlichen Zustand und ist eine Krankheit. Verläuft sie ohne Symptome, so ist der Arbeitnehmer zwar nicht schon wegen einer Beeinträchtigung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit oder wegen seiner gesundheitlichen Wiederherstellung daran gehindert, die von ihm geschuldete Tätigkeit zu erbringen. Er ist aber auch dann infolge seiner Krankheit arbeitsunfähig, wenn er sich wegen der Infektion in häusliche Quarantäne abzusondern hat und es ihm deswegen rechtlich nicht möglich ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an."
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