Warum Handwerker sofort mit der Arbeit beginnen sollten
Ist der Auftrag besiegelt, sollte sich der Handwerker möglichst bald an die Arbeit machen. Ihn länger aufzuschieben, ist nicht erlaubt. Eine Expertin erklärt die Rechtslage.
Volle Auftragsbücher sind zwar gut für den Umsatz, sorgen aber oft für Verzögerungen, wenn sich die Abläufe bei einzelnen Aufträgen ändern. Viele Auftraggeber reagieren in solchen Fällen wenig verständnisvoll.
Juristin Sabine Schönewald, Hauptabteilungsleiterin bei der Handwerkskammer zu Köln, kennt die Rechtslage: "Fehlt – wie oft bei Werkverträgen nach dem BGB – eine klare Vereinbarung zum Arbeitsbeginn, gilt § 271 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Der Auftraggeber darf die Leistung sofort verlangen, und der Unternehmer darf sie auch sofort ausführen."
Nach der ständigen Rechtsprechung müsse der Handwerker also im Zweifel "alsbald" nach Vertragsschluss mit der Arbeit starten und sie in angemessener Zeit zügig fertigstellen. "Alsbald" bedeutet: so bald wie möglich.
"Bei Notreparaturen müssen Sie sofort beginnen. Für kleinere Arbeiten sind in der Regel ein paar Tage Vorlauf in Ordnung. Wie lang die Vorlaufzeit konkret ist, hängt von der Art und dem Umfang der Arbeit, der Materialbeschaffung, der Personalplanung und den laufenden Projekten ab", erklärt die Rechtsberaterin. "Wenn Sie mit dem Kunden nichts anderes vereinbart haben, dürfen Sie grundsätzlich keine anderen Aufträge vorziehen und erst Wochen später anfangen oder fertig werden."
Bei Verzug droht Schadensersatz
Wer nicht rechtzeitig mit der Arbeit beginne, könne in Verzug geraten. "In diesem Fall müssen Sie als Unternehmer beweisen, dass Sie eine angemessene Frist eingehalten haben. Kommt es zum Streit, kann das Gericht – mit Hilfe von Sachverständigen – eine kürzere Frist für angemessen halten." Daraus können rechtliche Folgen entstehen, zum Beispiel Schadensersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Kündigung.
Praxistipp
"Vereinbaren Sie möglichst früh klare Start- oder Ausführungszeiträume. Weisen Sie schon im Angebot schriftlich auf notwendige Vorlaufzeiten hin. Wenn sich abzeichnet, dass sich Termine verschieben, informieren Sie Ihren Auftraggeber sofort, damit Sie gemeinsam neue Termine festlegen können", rät die Kammerjuristin.
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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