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HWK des Saarlandes | Dezember 2025
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Oktober 2025
Wer selbstständig arbeitet und sich nicht gegen Corona impfen ließ, bekommt nach einer Quarantäne keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht sah ein eigenes Verschulden des Betroffenen.
Wer als Selbstständiger wegen Corona einen Verdienstausfall erlitten hat, kann vom Staat keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz verlangen, wenn ihm die öffentlich empfohlene Schutzimpfung möglich gewesen wäre. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Ein Selbstständiger erkrankte im Oktober 2021 am Coronavirus und musste in Quarantäne. Später beantragte er eine Entschädigung für erlittenen Verdienstausfall. Das beklagte Land lehnte ab: Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG sei das ausgeschlossen, wenn der Antragsteller dies durch eine – öffentlich empfohlene – Schutzimpfung hätte vermeiden können. Diese habe der Mann versäumt, obwohl sie ihm möglich gewesen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH) hatte sich noch auf die Seite des Betroffenen gestellt: Er habe die Absonderung nicht durch eine Schutzimpfung vermeiden können. Erforderlich sei, dass durch die Impfung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Infektion hätte vermieden werden können. Das verlange eine Wirksamkeit der Impfung von mindestens 90 Prozent oder nicht deutlich darunter. Diesen Wirksamkeitsgrad habe die Impfung im Oktober 2021 aber nicht erreicht.
Anders als der VGH hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Laut § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG erhält er keine Entschädigung, weil er durch eine Schutzimpfung eine Quarantäne hätte vermeiden können.
Das Argument des VGH, die Quarantäne hätte durch Impfung höchstwahrscheinlich nicht vermieden werden können, ist laut BVerwG nicht mit Bundesrecht vereinbar. Ausreichend für die Vermeidbarkeit ist nach Ansicht der Bundesrichterinnen und -richter die Möglichkeit, dass die Impfung eine Infektion verhindert. Diese Voraussetzung ist bei der Corona-Impfung im Oktober 2021 erfüllt gewesen, wie der VGH festgestellt hat. Der Mann hätte diese Impfung auch vornehmen lassen können, hat es aber nicht getan.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Oktober 2025, Az. 3 C 5.24
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG
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