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HWK Koblenz | Oktober 2025
Jürgen Löhr zum 70. Geburtstag gratuliert
Seit mehr als 25 Jahren engagiert sich der Jubilar und Gerüstbaumeister Jürgen Löhr für das Gerüstbauerhandwerk. Jetzt feierte er seinen 70. Geburtstag.
Eine arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen einem Meister und einem erfahrenen Gesellen bedeutet nicht automatisch, dass der Meister seine Leitungsfunktion aufgegeben hat, so das OVG. (Foto: © Sascha Schneider (Aktion Modernes Handwerk))
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Oktober 2025
Auch ohne Meistertitel dürfen zwei Altgesellen die väterlichen Handwerksbetriebe übernehmen. Das hat das Oberverwaltungsgericht von Rheinland-Pfalz entschieden.
Zwei Altgesellen dürfen ihre familiären Handwerksbetriebe übernehmen, obwohl sie selbst keine Meisterprüfung abgelegt haben. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Die Handwerkskammer Koblenz hatte zuvor keine Ausübungsberechtigungen für die zulassungspflichtigen Gewerke erteilt.
In zwei unterschiedlichen, inhaltlich aber sehr ähnlichen Verfahren ging es um zwei Gesellen, die seit 2004 in den Familienbetrieben ihrer Väter tätig waren. Der eine in einem Maler- und Lackiererbetrieb, der andere einer Steinmetz- und Steinbildhauerfirma. Beide Gesellen hatten über Jahre hinweg nicht nur handwerkliche Arbeiten ausgeführt, sondern auch betriebliche Leitungsaufgaben übernommen.
Hintergrund: Ein Handwerksbetrieb muss bei bestimmten Gewerken von einem Meister geleitet werden. Ausnahmen sind möglich – müssen allerdings von der Handwerkskammer genehmigt werden, zum Beispiel mit einer Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (HwO), der sogenannten Altgesellenregelung.
Die Handwerkskammer hatte eine Ausübungsberechtigung in beiden Fällen abgelehnt. Sie war der Ansicht, dass die Betriebsleitung weiterhin bei den Vätern liege, die als Handwerksmeister in die Handwerksrolle eingetragen seien. Wegen der geringen Größe der Betriebe gebe es keinen Bedarf für eine zweite Person in leitender Funktion. Eine faktische Betriebsleitung durch eine Person ohne Meisterprüfung könne nicht anerkannt werden, da dies als Umgehung der Meisterpflicht zu werten sei. Außerdem hätten die Kläger genug Zeit gehabt, ihre Meisterprüfung abzulegen.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte diese Auffassung zunächst bestätigt.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hob diese Urteile jedoch auf und verpflichtete die Handwerkskammer, die Ausübungsberechtigungen für die Altgesellen zu erteilen.
Die Richterinnen und Richter stellten klar, dass die Kläger alle Voraussetzungen der Altgesellenregelung nach § 7b HwO erfüllten. Beide hätten mehr als zwanzig Jahre Berufserfahrung und davon deutlich über vier Jahre in leitender Position mit eigener Entscheidungsverantwortung. Die Handwerksordnung verlange keine bestimmte Betriebsgröße oder -form, sodass die erforderliche Erfahrung auch in kleinen oder sehr kleinen Betrieben gesammelt werden könne.
Außerdem, so das Gericht, hätten die Kläger die Betriebe ihrer Väter nicht unrechtmäßig übernommen. Die tatsächliche Betriebsleitung sei weiterhin bei den Vätern als Handwerksmeistern geblieben. Eine arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen einem Meister und einem erfahrenen Altgesellen bedeute nicht automatisch, dass der Meister seine Leitungsfunktion aufgegeben habe – solange er die fachliche und wirtschaftliche Verantwortung behalte. Genau das sei in beiden Betrieben der Fall gewesen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteile vom Az. 6 A 10529/25.OVG und 6 A 10586/25.OVG (Revision ließ das Oberverwaltungsgericht nicht zu. Gegen die Nichtzulassung kann allerdings Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden)
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