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HWK Trier | Dezember 2025
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Kassensysteme, aber auch Waagen mit Kassenfunktion, müssen mit einer TSE gesichert sein. (Foto: © Antonio Diaz/123RF.com)
Vorlesen:
Der ZDH rät zur Prüfung der TSE-Zertifikate im Kassensystem, um Betriebsstörungen zu vermeiden. Nach dem Ablauf muss die TSE getauscht werden.
Betriebe, die Kassen oder Waagen im Einsatz haben, die mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) geschützt sind, sollten - sofern noch nicht geschehen - mit ihrem Kassendienstleister das Aktivierungs- und Ablaufdatum der TSE prüfen. Viele Zertifikate laufen gerade aus oder sind 2025 ausgelaufen. Darauf weist der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hin. Die TSE ist ein zentraler Bestandteil der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Sie dient dem Schutz vor Manipulationen an der Kasse.
"Nach Ablauf des Zertifikates kann die TSE keine Absicherung von Geschäftsvorfällen beziehungsweise anderen Vorgängen mehr vornehmen und muss ausgetauscht werden", berichtet der ZDH. Auch eine Cloud-TSE muss nach Ablauf des Zertifikats austauscht werden. Im Unterschied zu einem hardwarebasierten Sicherheitsmodul ist bei einer Cloud-Lösung aber kein physischer Austausch des Geräts nötig ist, da das Zertifikat zentral aktualisiert werden kann.
Die Frist bis zum vom Hersteller einer TSE festgelegten Ablaufdatum beginne mit dem Tag der Herstellung, so der ZDH. Manche TSE-Hersteller würden für Zeiten des Lagerns oder der Logistik noch mehrere Monate zusätzlich bei Bestimmung des Ablaufdatums berücksichtigen.
Wichtig: Das festgelegte Ablaufdatum verschiebt sich nicht durch den Zeitpunkt des Kaufs. Es kann also sein, dass der Austausch einer hardwarebasierten TSE früher als fünf Jahre nach Anschaffung ansteht.
Warum gerade jetzt? Das Zertifikat einer TSE hat eine vom Hersteller festgelegte Laufzeit. In der Regel sind das fünf Jahre, manchmal auch sieben Jahre. Die ersten Zertifikate für Hardware-TSEs wurden durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erstmals am 20. Dezember 2019 ausgestellt, für cloudbasierte TSEs am 18. Februar 2021.
✔️ Nach dem Austausch muss der Betrieb die TSE zehn Jahre lang GoBD-konform aufbewahren.
✔️ Man muss unbedingt an die Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO denken. Das heißt, dass die Außerbetriebnahme der alten TSE und Inbetriebnahme der neuen TSE dem Finanzamt gemeldet werden muss. Mehr zu der Meldepflicht lesen Sie hier!
✔️ Zudem muss man die Verfahrensdokumentation aktualisieren.
✔️ Der ZDH empfiehlt die Einbindung des Steuerberaters.
Quelle: ZDH; DHB
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