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HWK Trier | August 2025
Standortvorteil trifft Nachhaltigkeit
Die Wirtschaftsförderung der Stadt Trier bietet eine Informationsveranstaltung zum Quartiers- und Wärmekonzept am Standort parQ54 in Trier an.
Die Finanzverwaltung möchte ganz genau wissen, welche und wie viele Kassen pro Betriebsstätte im Einsatz sind. (Foto: © ammentorp/123RF.com)
Vorlesen:
Die Meldung für neue oder abgemeldete Kassensysteme muss ab sofort (1. Juli) innerhalb eines Monats erfolgen. Bis 31. Juli müssen Unternehmen und Selbstständige ihre älteren Registrierkassen dem Finanzamt gemeldet haben.
Unternehmen und Selbstständige, die elektronische Kassensysteme (Registrierkassen, Waagen, Apps, etc.) mit integrierter TSE nutzen, müssen alle vorhandenen Geräte seit dem 1. Januar 2025 dem Finanzamt melden. Dabei ist es egal, ob das System gekauft, gemietet oder geleast sind. Am 31. Juli endet die Übergangsfrist. Spätestens dann muss man die Meldung gemacht haben. Nur für Taxameter und Wegstreckenzähler, die noch keine TSE haben, gilt noch eine Nichtbeanstandungsfrist bis 31. Dezember 2025.
Die Meldung über die elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS) kann ausschließlich online erfolgen. In der Regel über Elster - per Upload einer XML-Datei bzw. per Direkteingabe - oder über eine ERiC-Schnittstelle (haben Kassenhersteller). Per E-Mail oder Post ist die Meldung grundsätzlich nicht möglich. Einen Papiervordruck gibt es nicht und soll es auch nicht geben. Die Mitteilungspflicht ist in § 146a Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) geregelt.
Der Stichtag 31. Juli gilt insbesondere für vorhandene Kassensysteme oder Waagen mit Kassenfunktion. Wer sich ab 1. Juli neues System anschafft, muss das innerhalb eines Monats melden. Auch alle Kurzfrist-Leihgeräte – die man sich zum Beispiel für einen Marktstand oder eine Messe besorgt - müssen gemeldet werden.
Die Meldepflicht tritt übrigens schon ein, wenn man sich die Kasse anschafft und sie noch gar nicht in Betrieb nimmt. Das heißt, dass ein Gerät auch dann gemeldet werden muss, wenn es noch keine aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfälle erfasst hat und noch im Keller steht.
Und nicht nur die Anschaffung ist meldepflichtig: Auch wenn ein Gerät außer Betrieb genommen wird, an den Kassenhersteller zurückgeht oder wenn es gestohlen wurde, möchte das Finanzamt innerhalb von vier Wochen davon erfahren.
Wichtig für Betriebe mit mehreren Filialen oder NiederlassungenDie Mitteilung über alle elektronischen Aufzeichnungssysteme muss getrennt für jede einzelne Betriebstätte abgegeben werden. Und jedes elektronische Aufzeichnungssystem kann immer nur einer Betriebsstätte zugeordnet werden. Beim Bundesfinanzministerium gibt es eine Ausfüllanleitung.
Wer noch mit einer offenen Ladenkasse arbeitet, muss die Kasse nicht dem Finanzamt melden. "Das Führen einer offenen Ladenkasse wird von der Finanzverwaltung allerdings als relativ unsicher angesehen", sagt Gerd Achilles, seit 20 Jahren Betriebsprüfer in der Finanzverwaltung des Landes NRW, Autor und Referent für Kassenführung bei einer Veranstaltung des ZDH zur neuen Meldepflicht. "Dadurch steigt das Risiko einer Kassen-Nachschau."
Ältere Kassensysteme, die nicht mehr mit einer TSE nachgerüstet werden können, sind auch noch in etlichen Betrieben im Einsatz. Experten schätzen, dass das sogar noch 20 Prozent aller genutzten Kassen sind. "Diese Kassen sind aber schon seit mehreren Jahren nicht mehr rechtskonform und dürfen nicht mehr genutzt werden", betont Gerd Achilles. Hier riskiert man ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro.
Die Mitteilung selbst ist übrigens nicht aufbewahrungspflichtig. Achilles rät aber dazu, die Meldungen in die Verfahrensdokumentation aufzunehmen. Dann kann man den Betriebsprüfer im Zweifel "mit Informationen und Unterlagen zuschmeißen."
Ausnahmen:
Fehler kann man innerhalb eines Monats berichtigen, alte Meldungen kann man anpassen.
Kassenexperte Gerd Achilles weist darauf hin, dass in diesem Jahr viele TSE neu zertifiziert werden. Auch dann muss man ggf. eine Meldung machen. Steuerberater unterstützen bei dem Thema, wollen in der Regel aber nicht selbst melden. Sie helfen aber bei der korrekten Dokumentation.
Und was, wenn man nicht meldet? Eine Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit ist das nicht. Aber: "Dann geht die Finanzverwaltung davon aus, dass man eine offene Ladenkasse führt. Entsprechend steigt das Risiko einer kurzen, knackigen Kassen-Nachschau. Und dann ist man im Fokus der Finanzverwaltung."
Wie Achilles berichtet, ziehen die unangekündigten Kassen-Nachschauen gerade an, da der Bundesrechnungshof das fordert. In einem Bericht des Bundesrechnungshofs heißt es: "Bei Betrugsquoten in bargeldintensiven Branchen von bis zu 80 Prozent gehen jährlich Einnahmen in zweistelliger Milliardenhöhe verloren."
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