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Trinkgeld per Knopfdruck: Der neue Trend

Betriebsführung

Möchten Sie 5, 10, 15 oder sogar 20 Prozent Trinkgeld geben? Moderne Kartenlesegeräte fragen Kunden, ob sie direkt beim Bezahlen ein Trinkgeld geben möchten. Aber möchte man das und wie geht man mit der Situation um?

Man holt sich im Café einen Kaffee to go und ein belegtes Brötchen beim Bäcker und wird beim Bezahlen per Karte gefragt, ob und wieviel Trinkgeld man geben möchte. Eine Situation, die zumindest dann irritiert, wenn man sich etwas zum Mitnehmen kauft. Moderne Kartenterminals fragen Kundinnen und Kunden inzwischen nicht nur im Restaurant oder beim Friseur, sondern auch beim Bäcker oder Imbiss direkt beim Bezahlvorgang danach. Die Software bietet dann mehrere Trinkgeldoptionen an - meist 5, 10, 15 oder sogar 20 Prozent des Rechnungsbetrags. Es gibt auch die Möglichkeit, den Punkt zu ignorieren oder "Nein" einzutippen. Was bleibt, ist ein unangenehmes Gefühl.

Der Bundesverband deutscher Banken sagt zu dem Thema: "Trinkgeld ist freiwillig und meist ein Dankeschön für Gastfreundschaft und guten Service. Wenn Sie also kein Trinkgeld geben oder lieber in bar danken möchten, ist das völlig legitim." Der Verband gibt Tipps, wie man sich als Kundin oder Kunde in einer solchen Situation verhalten kann: 

Zeit nehmen:

Rechnen Sie den prozentualen Anteil am Gesamtbetrag kurz aus. Außerdem ist die Trinkgeldabfrage kein Pflichtschritt. Sie können sie ignorieren oder überspringen. Es hilft, sich zu fragen: "Würde ich in dieser Situation Trinkgeld geben, wenn ich bar zahlen würde?"

Menü genau anschauen:

Oft befindet sich die Option "Kein Trinkgeld" unter "Weitere Beträge" unten oder am Rand des Displays.

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Trinkgeld bar geben:

"Wer Wert auf eine persönliche Geste legt, kann das Trinkgeld weiterhin bar überreichen", sagt der Bankenverband. 

Trinkgeld und Steuern

Für die Unternehmer selbst ist das Thema Trinkgeld sogar noch komplizierter als für die Kundschaft. Denn während ihre Beschäftigten Trinkgeld bis zu einer gewissen Grenze steuerfrei* annehmen dürfen, dürfen die Cheffinnen und Chefs selbst das auf keinen Fall. Sie sollten sich daher zusammen mit dem Steuerberater der ordnungsmäßigen Erfassung von Trinkgeldern anzunehmen. Soweit noch nicht vorhanden, ist es ratsam, zunächst eine Trinkgeld-Regelung für den Betrieb aufzusetzen. Trinkgeld und Kassenführung Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat eine Broschüre zum Thema "Trinkgeld und Kassenführung" veröffentlicht. Der Verband rät allen betroffenen Betrieben dazu, das Trinkgeldhandling mit ihrem Kassenfachhändler zu besprechen, damit das elektronische Aufzeichnungssystem in der Kasse entsprechend programmiert wird, und zu einer Verfahrensdokumentation.

*Für Angestellte sind Trinkgelder steuerfrei. Dabei ist es egal, ob sie sie bar oder unbar erhalten haben. Wichtig ist aber,

  • dass das Trinkgeld freiwillig gezahlt wird,
  • dass es zusätzlich zum Rechnungsbetrag gegeben wird und
  • dass es in Zusammenhang mit einer Dienstleistung gezahlt wird.

Kompliziert wird es, wenn zwischen Trinkgeldern und dem Geldbestand der Kasse physisch nicht sauber getrennt wird. Das ändert zwar nichts an der Steuerfreiheit des Trinkgelds für die Mitarbeiter, aber werden diese Trinkgelder (etwa aus dem Kellnerportemonnaie) am Ende des Arbeitstages in den Geldbestand der Kasse überführt, muss sowohl die Vereinnahmung als auch die Auszahlung über das elektronische Kassensystem aufgezeichnet und dokumentiert werden. Heißt: Alle Trinkgelder, die die Mitarbeitenden erhalten haben, müssen zur Sicherstellung der Kassensturzfähigkeit als separater Geschäftsfall in der Kasse erfasst werden, so der ZDH.

Die Einnahme und spätere Auszahlung an den Arbeitnehmer muss mit der TSE abgesichert werden, sodass eine Nachverfolgung vom Finanzamt gewährleistet werden kann. Am Ende des Arbeitstages müssen die Mitarbeitenden die Entnahme des Trinkgeldes quittieren. Das gilt nur, wenn die Trinkgelder nicht vom restlichen Bargeld physisch getrennt aufbewahrt werden, wie beispielsweise in individuellen Trinkgeldspardosen. 

Wenn aber ein Sparschwein für das ganze Team inklusive der Chefin oder des Chefs auf dem Empfangstresen steht (Experten sprechen von einem "Trinkgeld-Pool"), sollte es eine klare und eindeutige Regelung im Betrieb geben, die alle Beteiligten unterschreiben, damit es keinen Streit über die gerechte Aufteilung gibt oder Missverständnisse mit dem Finanzamt. Ferner sollte eine zeitgerechte Zählung der erhaltenen Trinkgelder erfolgen.

Trinkgelder erhöhen die Betriebseinnahmen

Bei Betriebsinhabern selbst – auch bei Soloselbstständigen – fallen Trinkgelder immer in die Umsatz- und Einkommensteuer. Wenn Unternehmer von Kunden oder Gästen also Trinkgelder erhalten und annehmen, müssen sie dies unbedingt in ihrer Buchführung erfassen. Nutzen sie ein Kassensystem, müssen sie das Trinkgeld dort eingeben und mit der TSE absichern.

Arbeiten sie mit einer offenen Ladenkasse ohne Einzelaufzeichnungen, muss der Kassenbestand immer inklusive der Trinkgelder gezählt und im Kassenbericht dokumentiert werden.

Die Trinkgelder erhöhen bei Unternehmern und Selbstständigen die Betriebseinnahmen und werden als Entgelt in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer mit einbezogen. 

Wichtig! Überlassen die Betriebsinhaber freiwillig ihr persönlich erhaltenes Trinkgeld den Beschäftigten, ändert das nichts an der Steuerpflicht. Außerdem führt das bei den Angestellten zum Zufluss von steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.

Beliebtes Thema bei der Betriebsprüfung

Wie der ZDH berichtet, ist die ordnungsgemäße Behandlung von erhaltenen Trinkgeldern ein regelmäßiges Prüfungsfeld bei Betriebsprüfungen und Kassennachschauen. Gerade die vom Arbeitgeber oder Betriebsinhaber angenommenen Trinkgelder würden nach den Prüfungserfahrungen der Finanzverwaltung häufig weder aufgezeichnet noch versteuert.

"In der Folge kommt es zu Schätzungen oder im ungünstigsten Fall zur Einleitung von Steuerstraf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren", heißt es da. Um Ärger zu vermeiden, rät der ZDH den Betrieben, sich zusammen mit dem Steuerberater dem Thema der zutreffenden und steuerlich ordnungsmäßig dokumentierten Behandlung von Trinkgeldern anzunehmen. 

Dokumentation der Trinkgeldpraxis

Die gelebte Trinkgeldpraxis im Betrieb sollte für das Finanzamt transparent und nachvollziehbar sein. Deshalb empfiehlt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), die einzelnen Schritte des Trinkgeldhandlings in die Verfahrensdokumentation aufzunehmen. Die Unterlagen sollten zehn Jahre aufbewahrt werden. Eine Praxishilfe des ZDH enthält hierzu ein Muster und zahlreiche Textbausteine.

Der ZDH rät auch dazu, die Trinkgeldpraxis im Betrieb den Mitarbeitenden zur Kenntnis zu geben, um fehlerhafte Erfassungen der Trinkgelder zu vermeiden. Außerdem sollte man sich den Erhalt der Trinkgeld-Anweisung unterzeichnen lassen. Zusätzlich oder alternativ dazu könnte es auch eine arbeitsrechtliche Regelung geben. Hierzu sollten die Unternehmen ihren Steuerberater ansprechen.

Quelle: Bankenverband; ZDH; DHB

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Text: / handwerksblatt.de

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