Auch in vielen Handwerksberufen ist das Anlegen von Schutzkleidung Pflicht.

Auch in vielen Handwerksberufen ist das Anlegen von Schutzkleidung Pflicht. (Foto: © Andriy Popov/123RF.com)

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Geld fürs Umkleiden gibt es auch bei Urlaub und Krankheit

Betriebsführung

Der Chef muss Umkleidezeiten auch während Krankheit und Urlaub vergüten, wenn ein Tarifvertrag das bestimmt, urteilte das Bundesarbeitsgericht.

Tarifvertraglich vereinbarte Zeitgutschriften für Umkleidezeiten für das Anlegen von Schutzkleidung gelten auch bei Krankheit und Urlaub auf dem Arbeitszeitkonto landen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, denn die Gutschrift stelle eine besondere Form der Arbeitsvergütung dar.

Der Fall

Ein Rettungssanitäter beim Bayerische Roten Kreuz (BRK) muss bei seiner Arbeit Schutzkleidung tragen. Der geltende Manteltarifvertrag (MTV) sieht vor, dass für die Zeit des An- und Ablegens der Schutzkleidung eine Pauschale von zwölf Minuten pro geleisteter Schicht als Zeitgutschrift gewährt wird (§ 23 Abs. 2 MTV)

Weil sein Arbeitgeber ihm diese Pauschale aber während des Urlaubs oder bei Krankheit nicht gutschrieb, zog der Sanitäter vor Gericht.

Das Urteil

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte sich auf die Seite des Arbeitnehmers und verpflichtete das BRK zur nachträglichen Gutschrift der Zeiten auf dem Arbeitszeitkonto. Die tarifliche Zeitgutschrift für das Umkleiden ist laut BAG eine besondere Form der Arbeitsvergütung, die in ihrer pauschalen Form auch bei Krankheit und Urlaub zu vergüten ist. 

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Hintergrund ist, dass tarifliche Regelungen zur Arbeitszeit mit den Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes und des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) übereinstimmen müssen.

Umkleidepauschale ist Teil des Arbeitslohns

Für den Krankheitsfall gilt: Nach den Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes und der hieran anknüpfenden tariflichen Bestimmung (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 EFZG; § 16 Abs. 1 und 2 MTV) gibt es bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen.

Mit anderen Worten: Beschäftigte erhalten bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit das Geld, das sie ohne die Krankheit verdient hätten. Der Anspruch umfasst nicht nur den Grundlohn, sondern alle regelmäßig anfallenden Vergütungsbestandteile. Die Zeitgutschriften auf dem Arbeitszeitkonto gelten als eine besondere Form vergütungspflichtiger Arbeit und sind somit Teil des Entgelts. Die Praxis der Arbeitgeberin, Umkleidezeiten nur bei tatsächlicher Tätigkeit anzurechnen, verstößt somit gegen die gesetzlichen Vorgaben.

Auch für die Urlaubsvergütung sind alle "stetigen Vergütungsbestandteile" zu berücksichtigen, einschließlich der Umkleidezeiten (§ 18 Abs. 1 und 2 MTV, § 1 BUrlG). Das BAG verweist auch auf EU-Recht, nach dem der Urlaubslohn nicht geringer sein darf als das Entgelt, das während der Arbeitsleistung gezahlt wird (EuGH, Urteil zu Rs. C-514/20). Auch deswegen muss der Arbeitgeber die Zeit während des Urlaubs gutschreiben.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Mai 2025, Az. 5 AZR 215/24 

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Text: / handwerksblatt.de

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