Nur tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden zählten für den Zuschlag, aber nicht die Urlaubszeit. Diese Klausel im Manteltarifvertrag griff der Kläger erfolgreich an.

Nur tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden zählten für den Zuschlag, aber nicht die Urlaubszeit. Diese Klausel im Manteltarifvertrag griff der Kläger erfolgreich an. (Foto: © Alberto Giacomazzi/123RF.com)

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Der Urlaub zählt für die Berechnung von Mehrarbeit mit

Ein Tarifvertrag, nach dem Urlaubstage bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nicht berücksichtigt werden, verstößt gegen EU-Recht. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Zeitarbeitern gestärkt. Es ging um die Berechnung der Zuschläge für Mehrarbeit. Tarifverträge dürfen nicht regeln, dass genommener Jahresurlaub bei der Kalkulation der Zuschläge ausgeklammert wird. Das verstoße gegen EU-Recht, urteilten die Luxemburger Richter.

Der Fall

Ein Leiharbeiter klagte gegen eine Regelung im Manteltarifvertrag für Zeitarbeit in Deutschland. Der Tarifvertrag sieht vor, dass in Monaten mit 23 Arbeitstagen ab einer geleisteten Arbeitszeit von mehr als 184 Stunden ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent gezahlt wird. Unter die geleisteten Stunden fallen jedoch nur tatsächlich erbrachte Stunden, aber nicht die Urlaubszeit.

Der Leiharbeiter hatte im August 2017 an 13 Tagen gearbeitet und für die verbleibenden zehn Arbeitstage bezahlten Urlaub genommen. Der Mehrarbeits-Zuschlag wäre unter Einbeziehung des Jahresurlaubs fällig gewesen. Der Arbeitgeber weigerte sich, den Zuschlag zu zahlen und berief sich auf den Manteltarifvertrag. Dagegen klagte der Mann. Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall dem EuGH vor, weil es einen Konflikt mit EU-Recht sah.

Das Urteil

Der EuGH stellte sich auf die Seite des Leiharbeiters. Denn die Bestimmungen des Manteltarifvertrags können einen Anreiz für Arbeitnehmer enthalten, den bezahlten Jahresurlaub nicht zu nehmen, um stattdessen den Zuschlag von 25 Prozent zu erhalten. Es sei aber das Ziel des Jahresurlaubs, dass der Arbeitnehmer Zeit zur Erholung habe, um seine Sicherheit und seine Gesundheit zu schützen. Jedes Verhalten des Arbeitgebers, das Mitarbeiter davon abhalten könne, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, verstoße gegen dieses Ziel.

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Der EuGH bezieht sich dabei auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG. Das Recht jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub sei ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der EU, von dem nicht abgewichen werden dürfe.

Anreiz, auf den Urlaub zu verzichten

Hier habe der Arbeitnehmer wegen seines Urlaubs im August 2017 weniger Geld erhalten, als es der Fall gewesen wäre, wenn er in diesem Monat keinen Urlaub genommen hätte. Somit könnte der Manteltarifvertrag Beschäftigte davon abhalten, in dem Monat, in dem Überstunden erbracht wurden, Urlaub zu nehmen.

Nun muss das Bundesarbeitsgericht endgültig entscheiden und dabei die Vorgaben des EuGH beachten.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2022, Rs. C-514/20

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Text: / handwerksblatt.de

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