Teilzeitkräfte haben einen Anspruch auf die tariflichen Mehrarbeitszuschläge, sobald sie über ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten – und nicht erst, wenn sie das Arbeitsvolumen eines Vollzeitbeschäftigten überschreiten.

Teilzeitkräfte haben einen Anspruch auf die tariflichen Mehrarbeitszuschläge, sobald sie über ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten – und nicht erst, wenn sie das Arbeitsvolumen eines Vollzeitbeschäftigten überschreiten. (Foto: © Natalia Merzlyakova/123RF.com)

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Diskriminierung im Tarifvertrag: Urteil stärkt Teilzeitkräfte

Betriebsführung

Wer in Teilzeit arbeitet, hat Anspruch auf Zuschläge für Mehrarbeit – und zwar, ohne dass die Tarifparteien erst ihre diskriminierenden Regelungen nachbessern müssen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Teilzeitkräfte haben einen Anspruch auf Gleich­be­handlung mit Vollzeit­be­schäf­tigten, auch wenn die Regelungen in Tarifverträgen anders lauten. Die Beschäftigten müssen nicht erst darauf warten, dass die Tarifparteien die Tarifverträge korrigieren. Vielmehr müssen diese ihre Tarife sofort anpassen, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG). Denn eine tarifvertragliche Bestimmung, die Mehrarbeit auch bei Teilzeit erst ab der 41. Wochenstunde vergütet, verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Die Grenze für Mehrarbeitszuschläge muss für Teilzeitkräfte entsprechend ihrer individuellen Arbeitszeit abgesenkt werden. 

Der Fall

Ein teilzeitbeschäftigter Zusteller mit 30,8 Wochenstunden sollte Zuschläge für Mehrarbeit erst ab der 41. Wochenstunde erhalten, genau wie seine Kollegen, die in Vollzeit arbeiten. Für das  Arbeits­ver­hältnis gilt der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen in den Unternehmen des bayerischen Groß- und Außenhandels vom 23. Juni 1997 (MTV). Dieser sieht für Vollzeitbeschäftigte eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden vor. Nach § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV ist "bis einschließlich der 40. Wochenstunde kein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen, danach sind 25 % zusätzlich zu vergüten." 

Der Arbeitnehmer sah sich diskriminiert und klagte gegen die Regelung.

Das Urteil

Das BAG gab ihm Recht und erklärte die Tarifnorm für unwirksam. Die Regelung verstößt gegen den – EU-Recht umsetzenden – § 4 Abs. 2 TzBfG. Die Tarifbestimmung ist daher teilweise nichtig. Die von den Tarifparteien dargelegten Gründe für die Ungleich­be­handlung genügen laut BAG nicht und diskriminieren deshalb die Teilzeitkräfte. 

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Diese haben laut Urteil nach § 612 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG einen Anspruch auf die tariflichen Mehrarbeitszuschläge, sobald sie über ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten – und nicht erst, wenn sie das Arbeitsvolumen eines Vollzeitbeschäftigten überschreiten.

Den Tarifparteien muss zuvor auch keine Möglichkeit zur Nachbesserung ihrer Tarifnormen eingeräumt werden. "Das konnte der Senat entscheiden, ohne den Tarif­ver­trags­parteien zuvor Gelegenheit zur Beseitigung der Diskriminierung zu gewähren. Den Tarif­ver­trags­parteien ist im Anwen­dungs­bereich unionsrechtlich überformter Diskri­mi­nie­rungs­verbote – anders als bei Verletzungen des allgemeinen Gleich­heits­satzes des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) – keine primäre Korrek­tur­mög­lichkeit einzuräumen", so das BAG wörtlich.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. November 2025, Az. 5 AZR 118/23

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Text: / handwerksblatt.de

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