Zu alt für den Brillen-Rabatt?
Ein Online-Optiker warb mit einem "Altersrabatt auf Brillengläser", je ein Prozent für jedes Lebensjahr. Ein Kunde erfuhr aber erst beim Termin vor Ort, dass das Angebot einen Haken hat.
Werbung darf nicht mehr versprechen, als sie halten kann. Das Gesetz bestimmt: Anbieter müssen klar kennzeichnen, wenn das Angebot beschränkt ist – etwa auf einen Zeitraum oder für eine begrenzte Personenzahl gilt. Sie müssen den Hinweis auf eine Beschränkung aber mit einem Sternchen in der Nähe der Werbung kennzeichnen, wo er leicht zu erkennen und gut lesbar ist. Ein Online-Optiker hatte mit seiner Werbung dies missachtet und die Kunden getäuscht, entschied das Landgericht Cottbus.
Der Fall
Auf der Website brillen.de fand ein Kunde das folgende Rabatt-Angebot: Kundinnen und Kunden sollten einen "Altersrabatt auf High-End Brillengläser" erhalten, und zwar in Höhe des Alters in Prozent. Mit seinen 76 Jahren ging der Kunde davon aus, dass er 76 Prozent Rabatt bekäme. Er vereinbarte online einen Termin bei einem der teilnehmenden Optiker. In der Terminbestätigung wurde erneut auf den Altersrabatt hingewiesen.
Im Geschäft erfuhr der Kunde aber, dass die Rabattaktion auf 65 Prozent begrenzt war und damit nicht seinem Alter entsprach. Da er die Brille schnell benötigte, kaufte er sie notgedrungen mit dem geringeren Rabatt. Er zahlte aber nur einen Teil der Rechnung, weil er auf dem Rabatt von 76 Prozent beharrte. Der Anbieter wies ihn ab mit Hinweis auf die Einschränkungen und seine Geschäftsbedingungen. Vielmehr schickte er sogar drei Mahnungen plus zusätzlich je 2,50 Euro Mahnpauschale.
Daraufhin wandte sich der Kunde an die Verbraucherzentrale: Diese verklagte brillen.de auf Unterlassung der Werbung, weil das Unternehmen nicht korrekt auf die Einschränkung der Rabattaktion hingewiesen habe. Die Aktion war außerdem zeitlich und auf 10.000 Brillen beschränkt.
Das Urteil
Das Landgericht Cottbus urteilte: Die Werbung war irreführend, denn sie war im Hinblick auf alle Kundinnen und Kunden über 65 Jahre falsch. Auf der Homepage stand zwar ein Hinweis auf die Beschränkung, aber lediglich im Kleingedruckten am Ende der Seite, ohne direkte Verbindung zu der Werbung. Im Gegenteil, vor diesem Kleingedruckten fand sich unter der Überschrift "Wichtiger Hinweis" die Information, dass die Aktion zeitlich und auf 10.000 Brillen beschränkt sei. Leser mussten nicht davon ausgehen, dass es dazu noch weitere Einschränkungen gab, stellte das Gericht klar
Auch die pauschalen Mahnkosten, die brillen.de verlangt hatte, waren so nicht zulässig. Das Gericht betonte, dass sich die Kostenpauschalen an den tatsächlich anfallenden Kosten orientieren müssen. Da die Mahnungen hier zum Teil per Mail verschickt wurden, durfte der Anbieter keine Pauschale für Porto und Papier verlangen. Außerdem hätte er die Mahnkosten genau aufschlüsseln müssen – auch das war nicht geschehen.
Landgericht Cottbus, Urteil vom 28. Januar 2026, Az. 11 O 4/25 (nicht rechtskräftig)
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg; LG Cottbus
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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