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HWK Münster | Juni 2026
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Juni 2026
Corona-Soforthilfe: Wenn kein entsprechender Liquiditätsengpass entstanden ist, darf die Landesbank die Bewilligung widerrufen und das Geld zurückfordern, urteilte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in drei Fällen.
Die Corona-Soforthilfe beschäftigt die Gerichte bis heute. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied am 3. Juni 2026, dass Corona-Soforthilfe in Brandenburg zurückgezahlt werden muss, wenn sie zwar zunächst aufgrund einer erwarteten Notlage bewilligt wurde, sich später aber herausstellt, dass diese existenzbedrohende Liquiditätslücke in den maßgeblichen drei Monaten tatsächlich nicht eingetreten ist. Das hat das Gericht in in drei Verfahren entschieden.
Die Unternehmer hatten im März 2020 Corona-Soforthilfe bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg, der ILB, beantragt. Sie erhielten je nach Unternehmensgröße 9.000 Euro oder 30.000 Euro. Die Soforthilfe sollte Unternehmen helfen, die wegen der Corona-Krise in einen existenzbedrohenden Liquiditätsengpass geraten würden.
Später, Anfang 2022, prüfte die ILB, ob dieser Liquiditätsengpass tatsächlich eingetreten war. Bei den Klägern kam sie zu dem Ergebnis: Nein, der erwartete Engpass ist nicht eingetreten. Deshalb widerrief sie die Bewilligungen und verlangte das Geld zurück.
Das Verwaltungsgericht Cottbus gab zunächst den Unternehmern recht. Es meinte: Der Zweck der Förderung sei in den Bescheiden nicht klar genug formuliert gewesen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) sah das aber anders und wies eine Klage ab. Es meinte: Der Zweck sei ausreichend erkennbar gewesen. Das Oberverwaltungsgericht hat nun die Linie des Verwaltungsgerichts bestätigt. Die Rückforderungen seien rechtmäßig, wenn die Empfänger aus ihren Bewilligungsbescheiden erkennen konnten, dass die Soforthilfe nur zur Deckung eines erwarteten existenzbedrohenden Liquiditätsengpasses in den drei Monaten nach Antragstellung bestimmt war und dieser Engpass später tatsächlich nicht eingetreten ist.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg bedeutet nicht, dass nun alle Corona-Soforthilfen zurückgezahlt werden müssen. Wenn aber kein entsprechender Liquiditätsengpass entstanden ist, dann durfte die ILB die Bewilligung widerrufen und das Geld zurückfordern.
Der Bewilligungsbescheid teilte unter der Überschrift "Zweck der Soforthilfe" mit, dass diese Unternehmen dient, die aufgrund von Liquiditätsengpässen infolge der Coronakrise 2020 in ihrer Existenz bedroht sind. Dass unter dem Begriff des Liquiditätsengpasses eine negative Differenz zwischen den Einnahmen des Unternehmens und den fortlaufenden Sach- und Finanzkosten in den drei Monaten ab Antragstellung zu verstehen ist, ergab sich laut Gericht neben den Angaben im Bescheid auch ohne Weiteres aus der darin in Bezug genommenen Richtlinie vom 31. März 2020.
Auf die Widerrufsmöglichkeit bei Nichterreichung des Zwecks habe der Bescheid ausdrücklich hingewiesen. "Daran ändern auch öffentliche Äußerungen von Politikern, wonach die Soforthilfe nicht zurückgezahlt werden müsse, nichts, weil sie sich nicht in den Vorschriften niedergeschlagen haben", so das Gericht. Im Übrigen sei damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Soforthilfe als Zuwendung (und nicht etwa als Kredit) gewährt wird, nicht aber, dass die ordnungsgemäße Verwendung der Soforthilfe nicht im Nachhinein überprüft werden darf.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Es bestehe die Möglichkeit, so das Oberverwaltungsgericht, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
MissverständnisseViele Antragsteller der Corona-Soforthilfe verstanden "nicht rückzahlbar" möglicherweise als: "Das Geld darf ich auf jeden Fall behalten." Das Gericht versteht es aber anders: "Das Geld ist kein Kredit und muss nicht zurückgezahlt werden, wenn die Fördervoraussetzungen erfüllt waren und die Mittel zweckentsprechend verwendet wurden." Wer den vorhergesagten Engpass am Ende nicht hatte, muss die Hilfe also zurückzahlen.
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