Der Beschuss mit der Konfettikanone verletzte das Eigentum durch "eine großflächige Verschmutzung des Grundstücks".

Der Beschuss mit der Konfettikanone verletzte das Eigentum durch "eine großflächige Verschmutzung des Grundstücks". (Foto: © jhrsphoto/123RF.com)

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Konfetti beseitigt: Versicherungskaufmann ist kein Gebäudereiniger

Betriebsführung

Säubert ein Versicherungskaufmann sein eigenes Grundstück vom Konfetti eines Karnevalszugs, kann er dabei nicht den vollen Stundensatz eines Gebäudereinigers ansetzen. Seine Leistung entspreche nicht der eines gelernten Handwerkers, urteilte das Oberlandesgericht Köln.

Karnevalisten müssen die Reinigungskosten zahlen, wenn sie mit einer Konfettikanone ein fremdes Grundstück berieseln, stellte das Oberlandesgericht Köln klar. Der Eigentümer kann aber für seine selbst durchgeführte Reinigung nicht den vollen Stundensatz eines Gebäudereinigers verlangen, da er als Versicherungskaufmann dafür nicht qualifiziert ist.

Der Fall

Ein Grundstück liegt am Weg eines Karnevalsumzugs. Es war nach Beschuss mit der Konfettikanone großflächig mit Konfettistreifen verschmutzt. Der Grundstückseigentümer beseitigte die Schnipsel selbst und verlangte anschließend, dass der Betreiber des Karnevalswagens ihm die Kosten dafür erstattet. Der Streit ging vor Gericht.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln gab dem Anwohner Recht, setzte den Betrag aber deutlich niedriger an, als er gefordert hatte. Ein Sachverständiger des Gebäudereinigerhandwerks hatte dazu die entscheidenden Informationen geliefert. Die Richterinnen und Richter sprachen dem Grundstückseigentümer einen Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Höhe von 1.430 Euro zu.

Bereits das Landgericht (LG) Aachen hatte zuvor geurteilt, dass der Betreiber des Karnevalswagens jedenfalls fahrlässig seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, als er seine Konfettikanone abfeuerte. Dadurch hätten er das Eigentum durch "eine großflächige Verschmutzung des Grundstücks mit Konfettistreifen" verletzt.

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Wie hoch war der Aufwand?

Das sah das OLG Köln genauso, allerdings nicht die Höhe des Schadens: Ein Zeitaufwand von 30 Arbeitsstunden bei einem Stundenlohn von 15 Euros – wie das LG Aachen angesetzt hatte – hielt es für nicht überzeugend. Aber auch der vom Grundstückeigentümer behauptete Aufwand von 193 Arbeitsstunden sei deutlich zu hoch bemessen, so das OLG.

Die Kölner Richterinnen und Richter fragten einen Sachverständigen aus dem Gebäudereinigerhandwerk, der außerdem ein Angebot eines Fachunternehmers einholte. Das Gutachten ging dabei von einer "erheblichen" Verschmutzung aus und betonte, dass die Papierschnipsel durch Aufwinde verteilt und zudem vom Regen durchfeuchtet seien. Nach einem Ortstermin stellte der Sachverständige fest: Bei der Reinigung sei der Einsatz eines Kombi-Laubsaugers mit Blas- und Saugfunktion sowie ein handelsübliches Teleskopstangensystem mit Wasserführung oder Bürstenaufsatz notwendig. Dabei berücksichtigte er, dass es sich bei dem Konfetti in erster Linie um aufliegende Verschmutzungen handelt und auch die Reinigung von Revisionsklappen angesichts des "topgepflegten" Zustands des Grundstücks keinen übermäßigen Zeitaufwand erforderte. 

Kein Fachunternehmer-Stundenlohn

Auf dieser Grundlage errechnete das OLG einen Reinigungsaufwand von 65 Stunden zu einem fiktiven Stundensatz von 22 Euro. Bei der Höhe des Stundenlohnes ging das OLG Köln von dem Stundensatz eines Fachunternehmens von 37 Euro aus. Da der Grundstückseigentümer die Reinigung jedoch selbst vorgenommen hatte, reduzierte das Gericht den Stundensatz auf 60 Prozent dieser Summe.

Der Kläger hatte gemeint, er könne den vollen Stundensatz eines Reinigungsunternehmens abrechnen, weil er die Arbeit an seinem eigenen Privathaus "unternehmerisch" erbracht und "unter Angabe einer Rechnungsnummer in Rechnung" gestellt habe. Das Gericht sah das aber anders. Es betonte, dass der Mann als Versicherungskaufmann tätig sei und seine Arbeit deshalb nicht mit der eines professionellen Reinigungshandwerkers gleichgesetzt werden könne. 

Auch die vom Grundstückseigentümer vorgelegte Rechnung erkannte das Gericht nicht an. Der Grund: Der Grundstückseigentümer hatte die Rechnung sowohl ausgestellt als auch an sich selbst adressiert. 

Der Mann hatte auch vom Veranstalter des Karnevalsumzugs Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB verlangt, den die Gerichte aber einhellig abwiesen. Denn der Veranstalter hatte seine Verkehrssicherungspflicht erfüllt, weil er den Zugteilnehmern schriftlich ausdrücklich Konfetti verboten und den Umzug mit sieben Ordnern abgesichert hatte. 

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 17. November 2025, Az. 30 U 13/24

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Text: / handwerksblatt.de

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