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HWK Koblenz | Januar 2026
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Manchmal kann die Schöpfung des Arrangements selbst urheberrechtlich schutzfähig sein und damit zur Miturheberschaft am Bild führen, so das Urteil. (Foto: © Manfred Grünwald (AMH))
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Januar 2026
Kann ein anderer Miturheber sein, wenn ein Fotograf seine Werbeaufnahme nach dessen kreativen Ideen umsetzt? Diese Frage hat das Landgericht Köln entschieden.
Wer bei inszenierter Fotografie die kreative Leitidee und das Arrangement prägt, kann Miturheber werden. Und als solcher hat er ein Recht darauf, das Foto als Referenz zu nutzen. Das sagt das Landgericht Köln in einem aktuellen Urteil.
Zwei Mitarbeitende einer Medienagentur erstellten Fotobriefings und Vorentwürfe sowie Skizzen für eine Werbekampagne. Ein Berufsfotograf fertigte auf dieser Grundlage ein Foto an und erhielt 5.000 Euro Honorar. Dafür räumte er seinem Kunden einfache, zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte ein.
Später war das Bild als Werbeanzeige online abrufbar, die Agentur hatte sie als Referenz in ihrem Portfolio angegeben. Daraufhin verlangte der Fotograf unter anderem fiktive Lizenzgebühren von 5.000 Euro sowie Abmahnkosten. Er nutzte die Werbeanzeige aber selbst als Referenz auf der eigenen Website. Der Streit ging vor Gericht.
Das Landgericht (LG) Köln wies die Klage des Fotografen zurück. Es entschied, dass hier eine gemeinsame Urheberschaft nach § 8 Abs. 1 UrhG zwischen den Kreativen und dem Fotografen vorlag. Innerhalb dieser Miturheber-Gemeinschaft müsse der Fotograf die Referenznutzung akzeptieren (§ 8 Abs. 2 S. 2 UrhG).
Entscheidend sei, dass es sich bei dem Foto nicht um eine spontane Momentaufnahme, sondern um eine gestellte, arrangierte Situation handelte. In solchen Fällen könne die Schöpfung des Arrangements selbst urheberrechtlich schutzfähig sein und damit zur Miturheberschaft am Bild führen, so das Urteil.
Die beiden Agenturmitarbeitenden hätten Motiv und Szenerie erdacht und arrangiert, vor allem hätten sie den Wortwitz in eine Bildidee überführt und durch Skizzen und Briefings konkretisiert. Der Fotograf habe zwar das Lichtbild "in eigener kreativer Arbeit" erstellt, aber das vorgegebene Motiv übernommen. Sein schöpferischer Beitrag liege vor allem in den fotografischen Elementen. Die Anteile seien auch nicht gesondert verwertbar, so dass es sich hier um eine gemeinsame Urheberschaft handele.
Der Fotograf dürfe somit der Agentur nicht untersagen, das Bild als Referenz in ihrem Portfolio zu nutzen. Nach § 8 Abs. 2 S. 2 UrhG gelte, dass ein Miturheber seine Einwilligung zur Referenznutzung im Portfolio nicht verweigern dürfe. Gerade im kreativen Bereich zur Kundengewinnung sei dies für alle Urheber wichtig. Dies gelte hier besonders, weil der Fotograf das Bild selbst als Referenz auf seiner Website genutzt hatte. Dann müsse er diese Werbewirkung auch den übrigen Miturhebern zugestehen, betonte das Landgericht.
Landgericht Köln, Urteil vom 12. November 2025, Az. 14 O 5/23
Rechtsanwalt Dr. Lars Rieck rät auf anwalt.de Fotografen, wie sie Streit bei Kampagnen-Shootings vermeiden können:
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