Fotografen-Klage scheitert erneut: Bildnutzung für KI-Training ist erlaubt
Ein Fotograf fand eines seiner Bilder in der Datenbank Laion und wollte dessen Nutzung für KI-Training untersagen. Vor dem Oberlandesgericht Hamburg scheiterte er damit.
KI (Künstliche Intelligenz) ist in aller Munde und aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Sie muss aber mit Daten aus dem Netz trainiert werden, und zwar mit Inhalten, die Menschen erstellt haben. Bei Bildern und Worten dreht sich alles um das Urheberrecht. Ein Fotograf wollte sich dagegen wehren, dass ein Verein eines seiner Bilder für das Training künstlicher Intelligenz anbot. Wie schon zuvor das Landgericht Hamburg wies ihn nun auch das Oberlandesgericht ab.
Der Fall
Daten für das Training von KI-Systemen führt unter anderem das Forschungsnetzwerk Laion, das in einer Datenbank rund sechs Milliarden Bild-Text-Paare für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung stellt. KI-Training bedeutet in diesem Zusammenhang: Die Künstliche Intelligenz soll lernen, aus verbalen Anweisungen ("Prompts") Bilder zu generieren.
Ein Fotograf wollte Laion die Nutzung eines seiner Bilder untersagen. Die Forscher hatten das Foto mit seinen Metadaten von einer Agentur bezogen, die automatische Downloads in ihren Nutzungsbedingungen untersagt.
Der Streit drehte sich um das Verbot der Fotoagentur, automatisiert Bilder herunterzuladen. Laion hatte jedoch diesen Download nur deshalb vorgenommen, um das Bild mit dessen Beschreibung abzugleichen. Das Foto stand nach dem Download nie für eine gewerbliche oder sonstige Nutzung zur Verfügung. Dass Laion das Bild für ein KI-Training verwendete, war hier nicht Prozessgegenstand.
Das Urteil
Die Hamburger Gerichte wiesen die Klage und die Berufung des Fotografen ab. Sie sind der Ansicht, dass das Herunterladen des Bildes zur Erstellung des Datasets nach § 60 d Urheberrechtsgesetz (UrhG) erlaubt sei. Dieser enthält für das Urheberrecht eine Bestimmung zugunsten des Data Minings: Demnach dürfen Inhalte zu wissenschaftlichen Zwecken gesammelt und ausgewertet werden.
Nach Ansicht der Richterinnen und Richter ist die Vorschrift des § 60 d UrhG auf Datensammlungen für das KI-Training anwendbar. Denn hier ging um den Abgleich des Bildes mit seiner Beschreibung. Dies diene der Informationsgewinnung zur Wechselbeziehung zwischen dem Bildinhalt und der Bildbeschreibung. Ob die Erkenntnisse dem KI-Training dienten, spiele für diese Bewertung keine Rolle, so die Richter.
Data Mining war hier legal
Auch § 44 b UrhG erteilt laut den Urteilen die Erlaubnis zum Data Mining, sofern die Daten "rechtmäßig zugänglich" sind. Nach Auffassung der Hamburger Richter gilt diese Zugänglichkeit grundsätzlich für alle im Internet frei verfügbaren Daten, solange diese für reine Forschungszwecke genutzt werden.
Der Inhaber der Daten – hier die Fotoagentur – könne das Data Mining zwar ausschließen. Dann müsse das Verbot auf der Website aber "in maschinenlesbarer Form" (§ 44 b Abs. 3 S. 2 UrhG) vorliegen – was hier nicht der Fall sei. Demnach sei die Vervielfältigung zulässig gewesen.
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2025, Az. 5 U 104/24 (nicht rechtskräftig, die Revision zum BGH ist zugelassen);
Vorinstanz: Landgericht Hamburg, Urteil vom 27. September 2024, Az. 310 O 227/23
Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!
DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben