Die Dekorationen dienten der Aufmerksamkeit und Kundenansprache für das Bestattungsunternehmen, sie verfolgten keinen eigenständigen künstlerischen Zweck.

Die Dekorationen dienten der Aufmerksamkeit und Kundenansprache für das Bestattungsunternehmen, sie verfolgten keinen eigenständigen künstlerischen Zweck. (Foto: © Aktion Modernes Handwerk)

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Schaufensterdekoration beim Bestatter ist Handwerk

Betriebsführung

Der Beruf des Schauwerbegestalters ist dem Handwerk zuzuordnen. Der Bestatter, der ihn beauftragt hatte, muss für ent­spre­chen­de Auf­trä­ge keine Künstlersozialabgabe zah­len, stellte das Sozialgericht Os­na­brück klar.

Ein selbst­stän­di­ger Schau­wer­be­ge­stal­ter ist Handwerker, kein Künstler und gehört nicht in die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung – auch wenn seine Arbeit krea­ti­ve Ele­men­te auf­wei­st. Das Sozialgericht Os­na­brück hat ent­schie­den, dass sein Auftraggeber – ein Bestatter – keine Beiträge zur Künstlersozialversicherung zah­len muss. 

Der Fall

Ein Bestattungsunternehmen hatte mehrere Jahre lang einen selbständigen Schaufensterdekorateur beauftragt, sein Geschäftslokal zu dekorieren. Es zahlte ihm 1.750 Euro pro Jahr. Nach einer Betriebsprüfung  forderte die Künstlersozialkasse von dem Bestatter 238 Euro als Abgabe nach § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). 

Der Bestatter legte Widerspruch ein, weil der Dekorateur keine künstlerische Tätigkeit ausübe. Die Künstlersozialkasse wies dies zurück und argumentierte, die wechselnden Gestaltungsthemen belegten "eigenschöpferische Leistungen" mit künstlerischem Gepräge. Der Streit ging vor Gericht.

Das Urteil

Das Sozialgericht (SG) Os­na­brück hob den Bescheid der Künstlersozialkasse auf, weil er rechtswidrig war. Es entschied, dass der Ausbildungsberuf des Schau­wer­be­ge­stal­ters dem Handwerk zuzuordnen ist. Zwar lasse sich der Kunstbegriff im KSVG nicht abschließend definieren, so das Urteil. Maßgeblich seien jedoch die Gesetzesmaterialien und der sogenannte Künstlerbericht aus dem Jahr 1975. Dort sei die Schaufensterdekoration nicht aufgeführt. 

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Der Ausbildungsberuf des Schauwerbegestalters sei historisch und nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dem Handwerk zuzuordnen, stellte das SG klar. Der Schwerpunkt liege auf manuell-technischen Fertigkeiten wie Aufbau, Materialbearbeitung und Ausgestaltung. Kreative Freiräume allein reichen nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um die Tätigkeit als Kunst im Sinne des KSVG einzuordnen.

Die Rechtsprechung zu Werbefotografen oder Webdesignern könne man nicht auf Schaufenstergestalter übertragen, erklärte das Gericht. Anders als bei diesen Berufen fehle es an einer typologischen Nähe zu den im Künstlerbericht genannten künstlerischen Tätigkeiten.

Kein Künstler

Außerdem sei der Schaufensterdekorateur in fachkundigen Kreisen nicht als Künstler anerkannt, argumentierte das Gericht. Er nahm nicht an Kunstausstellungen teil, sei kein Mitglied von Künstlervereinigungen und werde nicht in Künstlerlexika geführt. Sein Gewerbe sei als Dekorationsservice angemeldet. 

Auch der werbliche Zweck der Schaufenstergestaltung spricht laut Urteil gegen eine Einordnung als Künstler. Die Dekorationen dienten der Aufmerksamkeit und Kundenansprache für das Bestattungsunternehmen, sie verfolgten keinen eigenständigen künstlerischen Zweck. Auch Weihnachtsdekorationen oder "Ausstellungen mit Mäusen" änderten nichts am Werbezweck. Man habe sich damit von Schaufenstern anderer Beerdigungsunternehmen abheben wollen. 

Eine Künstlersozialkasse durfte daher keine Beiträge erheben.

Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 25. September 2025, Az. S 11 KR 258/21

Quelle: Beck aktuell

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Text: / handwerksblatt.de

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