Keine Nürnberger Bratwurst: Metzger gewinnt Prozess um Herkunft
Die Nürnberger Rostbratwurst darf nur aus Nürnberg kommen. Ohne "Nürnberg" im Namen darf die Wurst aber auch woanders hergestellt werden – auch wenn sie dem Vorbild ähnelt, urteilte das Münchner Oberlandesgericht.
Metzger und Fleischer bundesweit können aufatmen: Der Schutzverband Nürnberger Bratwürste e.V. hat seinen Rostbratwurst-Rechtsstreit mit einer bayerischen Metzgerei auch in zweiter Instanz verloren.
Der Fall
Die Schutzverband Nürnberger Bratwürste hatten die Metzgerei Franz Ostermeier verklagt, weil diese "Mini‑Rostbratwürstchen" verkaufte. Der Verband sah darin einen Verstoß gegen den EU‑weiten Schutz der geografischen Herkunftsangabe nach Art. 26 Abs. 1 lit. b Qualitätsregelungen-Verordnung. Diese Würste stehen seit 2003 unter europäischem Herkunftsschutz, der verhindern soll, dass Nachahmer ihre Produkte mit falscher Herkunft bewerben. Wer also seine Würste "Nürnberger" nennt, muss sie in Nürnberg herstellen und sich an eine exakt festgelegte Rezeptur halten.
Das Urteil
Der Verband verlor den Prozess vor dem Oberlandesgericht (OLG) München, wie schon zuvor vor dem Landgericht (Az. 33 O 4023/23). Fleischermeister Ostermeier hatte nämlich nie behauptet, dass seine Rostbratwürstchen aus Nürnberg stammten. Auf seiner Verpackung finden sich weder das Wort "Nürnberg" noch "Nürnberger". Das gab bereits im ersten Prozess vor dem Landgericht den Ausschlag zu seinen Gunsten: Maßgeblich sei nicht, ob eine Wurst aussehe wie eine Nürnberger, sondern ob sie auch als solche bezeichnet werde.
Da die Metzgerei ihren Namen und Sitz klar auf der Packung angab, sah das Gericht keine Täuschungsgefahr. Denn hier fehlt es an einer "irreführenden Praktik" im Sinne des Art. 26 Abs. 1 lit. d der europäischen Qualitätsregelungen-Verordnung (VO 2024/1143).
Auch die Tatsache, dass das Produkt des Metzgers dem Nürnberger Vorbild ähnlich sieht, änderte nach Ansicht der OLG-Richterinnen und Richter daran nichts. Auch die klassische Präsentation mit Sauerkraut, Senf und Brot werteten sie lediglich als allgemeinen Serviervorschlag. Einen Anspruch auf Unterlassung aus § 135 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGgesetz, mit dem die EU-Vorschriften vor deutschen Gerichten durgesetzt werden können, hat der Verband gegen Metzger Ostermeier also nicht.
Das Verfahren hat bundesweit Aufmerksamkeit erregt, da ähnliche Würste vielerorts hergestellt werden.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 6. Februar 2026, Az. 6 U 2413/24
Quelle: lto.de
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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