Rostbratwurst, nicht aus Nürnberg.

Die klassische Präsentation mit Sauerkraut, Senf und Brot wertete das OLG lediglich als allgemeinen Serviervorschlag. (Foto: © kabvisio/123RF.com)

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Fleischer gewinnt Streit um die Wurst

Betriebsführung

Die "Nürn­ber­ger Rost­brat­wurst" darf nur aus Nürn­berg kom­men. Ohne die Stadt im Namen darf die Wurst aber auch anderswo her­ge­stellt werden – selbst wenn sie dem Vor­bild äh­nelt, urteilte das Münchner Oberlandesgericht.

Metzger und Fleischer können aufatmen: Ein bayerischer Betrieb hat den Rost­brat­wurst-Streit mit dem Schutzverband Nürnberger Bratwürste e.V. auch in zweiter Instanz  gewonnen. 

Der Fall

Die Schutzverband hatte die Metzgerei Franz Ostermeier verklagt, weil sie "Mini‑Rostbratwürstchen" verkaufte. Der Verband sah darin einen Verstoß gegen den EU‑weiten Schutz der geografischen Herkunftsangabe nach Art. 26 Abs. 1 lit. b Qualitätsregelungen-Verordnung. Denn "Nürnberger Rostbratwürste" stehen seit 2003 unter europäischem Herkunftsschutz um zu verhindern, dass Nachahmer ihre Produkte mit falscher Herkunft bewerben. In Deutschland setzt § 127 Markengesetz diese Regelung um und verbietet die Verwendung irreführender Herkunftsangaben. Wer also seine Würste "Nürnberger" nennt, muss sie in Nürnberg herstellen und sich an eine exakt festgelegte Rezeptur halten. Der Schutzverband verlangte von Metzger Ostermeier, dass er seine Würstchen nicht mehr verkauft.

Das Urteil

Der Fleischermeister gewann den Prozess vor dem Oberlandesgericht (OLG) München, wie schon zuvor vor dem Landgericht (Az. 33 O 4023/23). 

Ostermeier hatte nämlich nie behauptet, dass seine Rostbratwürstchen aus Nürnberg stammen. Auf seiner Verpackung finden sich weder das Wort "Nürnberg" noch "Nürnberger". Das gab bereits im ersten Prozess vor dem Landgericht den Ausschlag zu seinen Gunsten: Maßgeblich sei nicht, ob eine Wurst aussehe wie eine Nürnberger, sondern ob sie als solche bezeichnet werde. Das wäre eine "irreführenden Praktik" im Sinne des Art. 26 Abs. 1 lit. d der europäischen Qualitätsregelungen-Verordnung. Da die Metzgerei ihren Namen und Sitz aber klar auf der Packung angab, sah das Gericht keine Täuschungsgefahr.

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Keine Täuschung der Kunden

Auch die Tatsache, dass das Produkt des Metzgers dem Nürnberger Vorbild ähnlich sieht, änderte nach Ansicht der OLG-Richterinnen und Richter daran nichts. Das Foto auf der Website mit der klassischen Präsentation – Sauerkraut, Senf und Brot – werteten sie lediglich als allgemeinen Serviervorschlag. Einen Anspruch auf Unterlassung aus § 135 Abs. 1 Nr. 2 Markengesetz, mit dem die EU-Vorschriften vor deutschen Gerichten durgesetzt werden können, hat der Verband gegen Metzger Ostermeier also nicht.

Das Verfahren hat bundesweit Aufmerksamkeit erregt, da ähnliche Würste vielerorts hergestellt werden.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 6. Februar 2026, Az. 6 U 2413/24

Quelle: lto.de

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Text: / handwerksblatt.de

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