Rostbratwurst, nicht aus Nürnberg.

Die klassische Präsentation mit Sauerkraut, Senf und Brot wertete das OLG lediglich als allgemeinen Serviervorschlag (Foto: © kabvisio/123RF.com)

Vorlesen:

Keine Nürnberger Bratwurst: Metzger gewinnt Prozess um Herkunft

Betriebsführung

Die Nürn­ber­ger Rost­brat­wurst darf nur aus Nürn­berg kom­men. Ohne "Nürn­berg" im Namen darf die Wurst aber auch woanders her­ge­stellt werden – auch wenn sie dem Vor­bild äh­nelt, urteilte das Münchner Oberlandesgericht.

Metzger und Fleischer bundesweit können aufatmen: Der Schutzverband Nürnberger Bratwürste e.V. hat seinen Rost­brat­wurst-Rechtsstreit mit einer bayerischen Metzgerei auch in zweiter Instanz verloren

Der Fall

Die Schutzverband Nürnberger Bratwürste hatten die Metzgerei Franz Ostermeier verklagt, weil diese "Mini‑Rostbratwürstchen" verkaufte. Der Verband sah darin einen Verstoß gegen den EU‑weiten Schutz der geografischen Herkunftsangabe nach Art. 26 Abs. 1 lit. b Qualitätsregelungen-Verordnung. Diese Würste stehen seit 2003 unter europäischem Herkunftsschutz, der verhindern soll, dass Nachahmer ihre Produkte mit falscher Herkunft bewerben. Wer also seine Würste "Nürnberger" nennt, muss sie in Nürnberg herstellen und sich an eine exakt festgelegte Rezeptur halten.  

Das Urteil

Der Verband verlor den Prozess vor dem Oberlandesgericht (OLG) München, wie schon zuvor vor dem Landgericht (Az. 33 O 4023/23). Fleischermeister Ostermeier hatte nämlich nie behauptet, dass seine Rostbratwürstchen aus Nürnberg stammten. Auf seiner Verpackung finden sich weder das Wort "Nürnberg" noch "Nürnberger". Das gab bereits im ersten Prozess vor dem Landgericht den Ausschlag zu seinen Gunsten: Maßgeblich sei nicht, ob eine Wurst aussehe wie eine Nürnberger, sondern ob sie auch als solche bezeichnet werde.

Da die Metzgerei ihren Namen und Sitz klar auf der Packung angab, sah das Gericht keine Täuschungsgefahr. Denn hier fehlt es an einer "irreführenden Praktik" im Sinne des Art. 26 Abs. 1 lit. d der europäischen Qualitätsregelungen-Verordnung (VO 2024/1143). 

Das könnte Sie auch interessieren:

Auch die Tatsache, dass das Produkt des Metzgers dem Nürnberger Vorbild ähnlich sieht, änderte nach Ansicht der OLG-Richterinnen und Richter daran nichts. Auch die klassische Präsentation mit Sauerkraut, Senf und Brot werteten sie lediglich als allgemeinen Serviervorschlag. Einen Anspruch auf Unterlassung aus § 135 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGgesetz, mit dem die EU-Vorschriften vor deutschen Gerichten durgesetzt werden können, hat der Verband gegen Metzger Ostermeier also nicht.

Das Verfahren hat bundesweit Aufmerksamkeit erregt, da ähnliche Würste vielerorts hergestellt werden.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 6. Februar 2026, Az. 6 U 2413/24

Quelle: lto.de

Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!

DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: