Deutschland muss die EU-Asbestrichtlinie bis Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen.

Deutschland muss die EU-Asbestrichtlinie bis Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen. (Foto: © erpeewee/123RF.com)

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Gefahrstoffverordnung: Maler- und Lackiererhandwerk kritisiert Referentenentwurf

Handwerkspolitik

Der deutsche Gesetzgeber muss die EU-Asbestrichtlinie in nationales Recht umsetzen. Das Arbeitsministerium hat deswegen jetzt einen Referentenentwurf für die Änderung der Gefahrstoffverordnung vorgelegt. Das Maler- und Lackiererhandwerk befürchtet einen "massiven Bürokratieaufbau".

Seit November 2023 gilt in der Europäischen Union die geänderte "Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz". Die Bundesregierung hat noch bis Dezember des laufenden Jahres Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dazu hat das Arbeitsministerium jetzt einen neuen Referentenentwurf zur Änderung der Gefahrstoffverordnung vorgelegt.

Wesentliche Änderungen- Für Tätigkeiten mit Asbest im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos soll eine Übergangsfrist zum Nachweis der Sachkunde bis zum 5. Dezember 2027 eingefügt werden. Während der Übergangsfrist ist für die aufsichtführende Person die Fachkunde nachzuweisen sowie Maßnahmen zu treffen, die die Entstehung, Freisetzung und Ausbreitung von Asbestfasern und von potenziell asbestfaserhaltigem Staub so weit wie möglich verhindern oder minimieren.

- Im Rahmen der Umsetzung der EU-Asbestrichtlinie für Betriebe, die Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos durchführen ist eine Genehmigungspflicht geplant. Die Genehmigung soll aufgrund einer unternehmensbezogenen Anzeige erteilt werden, wenn der Arbeitgeber nachgewiesen hat, dass die für die Tätigkeiten notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung gegeben ist und die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften gewährleistet ist. Die Genehmigung wird dann für einen Zeitraum von sechs Jahren erteilt.

- Zudem werden im Rahmen einer Eins-zu-eins-Umsetzung ergänzende Angaben im Rahmen einer Anzeige von Tätigkeiten mit Asbest vorgeschrieben. Bei den Angaben geht es konkret um eine Auflistung der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten sowie Nachweise der Fachkunde und der letzten Vorsorge.
Quelle: ZDH

Der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz kritisiert die behördliche Genehmigungspflicht von "Abbrucharbeiten" und den möglichen "massiven Bürokratiemehraufwand bei den Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks". Derzeit sei der Begriff der "Abbrucharbeiten" in der Gefahrstoffverordnung auslegungsfähig. Es bestehe die Gefahr, dass routinemäßige Arbeiten im Bereich der "funktionalen Instandhaltung", wie das Entfernen von Tapeten, als Abbruch von Teilflächen bewertet werden.

Unverhältnismäßig und unzumutbar

Hintergrund- Hier finden Sie die geänderte Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz.

- Hier finden Sie den Referentenentwurf des Arbeitsministeriums.

- Hier finden Sie die Stellungnahme des Bundesverbands Farbe Gestaltung Bautenschutz.
Dann müsste zukünftig jeder Maler- und Lackiererbetrieb, der Renovierungsarbeiten an asbesthaltigen Bauteilen durchführt, zusätzlich zu seiner unternehmensbezogenen Anzeige weitere Nachweise zur personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung erbringen, um eine entsprechende behördliche Genehmigung zu erhalten. Das sei "unverhältnismäßig und unzumutbar", so der Verband. Da der Abbruch von Teilflächen auch im Rahmen der funktionalen Instandhaltung vorkommen könne, müsse klargestellt werden, dass dieser nicht als Abbrucharbeit gewertet wird. Andernfalls würde sich die Zahl der betroffenen Betriebe sehr stark erhöhen.

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Das Maler- und Lackiererhandwerk kritisiert auch die zusätzlichen Angaben, die Betriebe bei der unternehmensbezogenen Anzeige machen müssen. Während bisher nur die Anzahl der fachkundigen Beschäftigten anzugeben war, müsse ein Betrieb nun zusätzlich eine Auflistung der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten und Nachweise über deren Fachkunde und letzte arbeitsmedizinische Vorsorge erbringen. Unklar sei, wie innerhalb der sechsjährigen Gültigkeit der Anzeige mit Mitarbeiterfluktuation umgegangen werden soll. Sollte eine Mitarbeiterveränderung eine Neubeantragung der Genehmigung zur Folge haben, sei der bürokratische Aufwand für Betriebe nicht zu leisten.

Zu wenig Schulungsangebote

Die Änderung in der Übergangsfrist für aufsichtführende Personen sei ebenfalls kritisch: Betriebe, die derzeit über einen Sachkundigen verfügen, könnten die Fachkunde über innerbetriebliche Schulungen erbringen. Jedoch werden dies nur zehn Prozent aller Maler- und Lackiererbetriebe leisten können, schätzt der Bundesverband. Die meisten Betriebe müssten ihre aufsichtführenden Mitarbeiter über externe Schulungsmaßnahmen weiterbilden. Derzeit gebe es aber zu wenig Angebote. Die geforderte Fachkunde könne deswegen nicht bis Ende des Jahres umgesetzt werden.

Quelle: Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz

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Text: / handwerksblatt.de

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