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HWK Koblenz | Januar 2026
Web-Seminar zur erfolgreiche Betriebsübergabe
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Wer eine Bäckerei betreibt, muss das Brot, das er oder seine Familie isst, für das Finanzamt aufzeichnen. Der Einfachheit halber gibt es dafür Pauschbeträge, die das Bundesfinanzministerium einmal im Jahr veröffentlicht. (Foto: © Aktion Modernes Handwerk)
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Januar 2026
Die Pauschbeträge für Sachentnahmen für 2026 stehen fest: Sie betreffen unter anderem Bäcker, Fleischer, Cafés, Restaurants, Konditoren und den Lebensmitteleinzelhandel.
Wer eine Bäckerei, Fleischerei, Konditorei oder einen Lebensmitteleinzelhandel betreibt, entnimmt in der Regel Waren für den Privatgebrauch. Das muss als Betriebseinnahme erfasst werden, da die Privatentnahmen den betrieblichen Gewinn nicht mindern dürfen. Vielen Unternehmerinnen und Unternehmern ist es zu aufwendig, alle Warenentnahmen einzeln aufzuzeichnen. In diesem Fall können die jährlich vom Bundesfinanzministerium herausgegebenen Pauschbeträge angewendet werden. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Werte für 2026 veröffentlicht.
Die Pauschbeträge werden anhand der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke jedes Jahr neu vom BMF festgesetzt. Diese Regelung soll der Vereinfachung dienen. Die Werte beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen.
Die Regelung lässt dann aber keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub zu. Kostenlose Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke sind – also zum Beispiel Zigaretten, Kleidungsstücke oder Elektrogeräte – müssen einzeln aufgezeichnet werden.
Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr wird die Hälfte des jeweiligen Wertes angesetzt.
Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) wird nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse berücksichtigt.
Quelle: Bundesfinanzministerium
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