Arbeitgeber können zusätzlich zum Urlaubsgeld eine Erholungsbeihilfe spendieren.

Arbeitgeber können zusätzlich zum Urlaubsgeld eine Erholungsbeihilfe spendieren. (Foto: © happyalex/123RF.com)

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Erholungsbeihilfe: Steuerfreier Zuschuss für die Urlaubskasse

Betriebsführung

Bis zu 364 Euro steuerfrei für den Urlaub. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können von der Erholungsbeihilfe profitieren. Ein Gehaltsextra, das kaum jemand kennt, und das auch noch nach den Sommerferien gezahlt werden kann.

Vom Urlaubsgeld bleibt oft wenig für den Mitarbeiter übrig. Anders bei der Erholungsbeihilfe: Weder Steuern noch Sozialabgaben werden dafür fällig. Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Zahlung und hat für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vorteile.

  • Der Arbeitnehmer muss das Geld nicht versteuern, sodass er ohne Abzug von der Beihilfe profitiert.
  • Der Arbeitgeber zahlt lediglich pauschal 25 Prozent Steuern.
  • Für die Erholungsbeihilfe entfallen sämtliche Sozialabgaben.

364 Euro für eine Familie mit zwei Kindern steuerfrei

Bis zu 156 Euro im Jahr kann ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter als Erholungsbeihilfe zahlen. Zusätzlich kommen 104 Euro für den Ehepartner oder Lebenspartner hinzu, außerdem 52 Euro pro Kind. Für einen verheirateten Mitarbeiter mit zwei Kindern sind also bis zu 364 Euro im Jahr – steuerfrei.

So lässt sich der Erholungszweck nachweisen.

Mitarbeiter, die eine Erholungsbeihilfe erhalten, müssen ihrem Arbeitgeber Nachweise bringen. Wer seinen Urlaub zu Hause verbringt, kann zum Beispiel die Quittungen für den Vergnügungspark, das Schwimmbad oder den Schiffsausflug aufbewahren.

Für Urlaubsreisen in die Ferne kann man zum Beispiel die Rechnung des Reiseveranstalters oder der Hotels einreichen. Der Chef kann dann die Erholungsbeihilfe nachträglich auszahlen und so einen Teil der Reisekosten erstatten. Eine andere Möglichkeit: Der Arbeitgeber überweist die Erholungsbeihilfe direkt an den Reiseveranstalter.

„Der Arbeitgeber sollte sich von seinem Mitarbeiter schriftlich bestätigen lassen, dass die Erholungsbeihilfe für Erholungszwecke eingesetzt wurde, und diesen Nachweis zu den Lohnunterlagen legen.“ „Damit kann bei einer späteren Betriebsprüfung Ärger vermieden werden“, empfiehlt Rechtsanwalt und Steuerberater Dietrich Loll von der Steuerberatungsgesellschaft ETL.

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„Für erwachsene Kinder des Arbeitnehmers, die sich noch in Ausbildung befinden und zu Hause wohnen, sollte die Schul-, Ausbildungs- oder Studienbescheinigung ebenfalls zu den Lohnakten genommen werden.“

Drei Monate vor oder nach dem Urlaub auszahlen

Wichtig: Die Summe, die ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter für dessen Erholung erstattet, darf die vorgeschriebenen Beträge nicht überschreiten. Schon ab einem Euro mehr darf der Arbeitgeber die Zahlung nicht mehr pauschal mit 25 Prozent versteuern; und für den Arbeitnehmer werden die Zuschüsse steuer- und sozialversicherungspflichtig.  Andersherum bedeutet das aber auch, dass der zulässige Maximalbetrag aufgeteilt werden kann, beispielsweise hälftig für den Sommer- und Winterurlaub.

Übrigens: Arbeitnehmer, die Urlaubsgeld bekommen, können auch zusätzlich eine Erholungsbeihilfe erhalten.

„Die Zahlung der Beihilfe muss jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub des Arbeitnehmers stehen.“ „Sie sollte deshalb nicht länger als drei Monate vor oder nach dem Erholungsurlaub liegen“, sagt Rechtsanwalt und Steuerberater Dietrich Loll.

Überblick

  • Die Erholungshilfe kann ein Zuschuss zum Strandurlaub am Meer, zur Wandertour in den Bergen oder zum Besuch eines Vergnügungsparks vor der Haustür sein.
  • Wichtig ist, dass die Erholungsbeihilfe für Erholungszwecke genutzt wird.
  • Die Zahlung der Erholungsbeihilfe muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub des Mitarbeiters stehen.
  • Sie sollte nicht länger als drei Monate vor oder nach dem Erholungsurlaub liegen.

Auch für Minijobber möglich

Auch bei Arbeitnehmern, die im Rahmen eines Minijobs beschäftigt werden, darf die Erholungsbeihilfe gezahlt werden. Eine Anrechnung auf die 538-Euro-Grenze findet in diesem Fall nicht statt.

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Text: / handwerksblatt.de

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