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Vorsteuer: Antrag auf Steuererstattung bis Ende September

Betriebsführung

Unternehmer können ausländische Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen. Haben sie in der EU gearbeitet, müssen sie den Antrag auf die Steuererstattung für 2022 bis 30. September einreichen.

Bei Geschäften im Ausland kann es dazu kommen, dass Unternehmer vor Ort Dienstleister beauftragen. Diese Leistungen sind häufig mit ausländischer Umsatzsteuer belastet. Die Umsatzsteuer kann oft als Vorsteuer erstattet werden. Über welchen Weg Unternehmerinnen und Unternehmer die ausländische Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen können, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Madlen Pampel in Halle (Saale):

Vorsteuervergütungsverfahren für deutsche Unternehmer

"Handelt es sich um die Umsatzsteuer eines Drittstaats, zum Beispiel aus der Schweiz, ist der Antrag für die Erstattung der Umsatzsteuer als Vorsteuer beim jeweiligen Drittland zu stellen. Hierbei gelten die landesspezifischen Regelungen", sagt Madlen Pampel.

Handelt es sich jedoch um eine Umsatzsteuer aus einem EU-Mitgliedstaat, müssen deutsche Unternehmerinnen und Unternehmer den Antrag auf Vorsteuervergütung elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen. Dies kann unter anderem über das BZSt-Online-Portal erfolgen.

Der Antrag ist ab einem Mindestbetrag von 50 Euro möglich und muss immer bis zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres gestellt werden.

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Ein Antrag nach Fristende ist nicht mehr möglich

"Das heißt zum Beispiel, dass Unternehmen für alle Rechnungen aus dem Jahr 2022 den Antrag auf die Steuererstattung bis zum 30. September 2023 stellen müssen. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist. Ein Antrag nach Fristende ist also nicht mehr möglich", erklärt Pampel.

"Achten Sie darauf, dass Sie im Antrag alle notwendigen Angaben gemacht und die entsprechenden Belege beigefügt haben. Nur wenn der Antrag allen Anforderungen genügt, nimmt ihn das BZSt an. Wir empfehlen daher, den Antrag nicht zu kurzfristig zu stellen, da man bei Ablehnung, etwa wegen mangelnder Angaben, nicht mehr rechtzeitig einen neuen Antrag stellen kann", sagt Pampel.

Welche ausländischen Vorsteuern nicht abzugsfähig sind

Unternehmerinnen und Unternehmer können sich jedoch nicht alle Vorsteuern erstatten lassen. Es gelten je nach Land unterschiedliche Regelungen. Einige Länder haben zum Beispiel Beschränkungen bei Hotel-, Bewirtungs-, Benzin- und Mautkosten oder bei Kosten der Personenbeförderung wie Taxi, Bus und Bahn.

"Österreich lässt beispielsweise nur in besonderen Fällen die Erstattung der Vorsteuer für Benzinkosten zu. Dabei ist eine Erstattung für normale Pkw nicht gewährt, für Kleinlastwagen ist sie hingegen zulässig. Die Vorsteuer für Hotelkosten ist in Österreich dagegen voll abzugsfähig", berichtet die Steuerexpertin.

Alle Belege sammeln und den Antrag stellen

Zuerst muss man alle Belege zusammensuchen und den Antrag stellen. "In einigen Fällen ist es aber am besten, einen Einkauf mit ausländischer Umsatzsteuer von vornherein zu vermeiden. Gerade bei Kraftstoff für einen Pkw kann es sich für deutsche Unternehmerinnen und Unternehmer lohnen, in Deutschland zu tanken", sagt Pampel. Denn der Vorsteuerabzug in Deutschland sei deutlich einfacher durchzuführen.

Im Ausland werde dieser teilweise gar nicht gewährt oder nur ab bestimmten Beträgen. "Oft ist das Vorsteuervergütungsverfahren aufwendig und es gibt sogar Beschränkungen", sagt Pampel. "Man sollte also unbedingt abwägen, ob sich der Preiseffekt im Ausland lohnt oder durch die Bürokratie und Beschränkungen überlagert und damit uninteressant ist."

Quelle: Ecovis

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Text: / handwerksblatt.de

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