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NRW-Soforthilfe 2020: Rückforderungen nicht verjährt

Rückforderungen der NRW-Soforthilfe 2020: Die Verjährungsfrist für den Rückzahlungsanspruch beginnt erst mit dem Schlussbescheid. Der Kläger sagte, er habe erst durch die Mahnung von der Rückzahlung erfahren.

Empfänger und Empfängerinnen der "NRW-Soforthilfe 2020", deren Zuwendung durch einen Schlussbescheid festgesetzt wurde und die einen Teil zurückzahlen sollen, können sich nicht auf die Verjährung des Rückforderungsanspruchs berufen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden. Das Gericht hat damit eine gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage eines Soforthilfe-Empfängers abgewiesen.

Das Wirtschaftsministerium NRW hatte dem Kläger 2020 die Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro vorläufig bewilligt. Später musste er im Rückmeldeverfahren seinen tatsächlichen Liquiditätsengpass angeben. Das Land kam danach zu dem Ergebnis, dass er 7.000 Euro zurückzahlen müsse. Es schickte im Dezember 2021 den Schlussbescheid per E-Mail.

Der Kläger sagt, er habe die E-Mail mit dem Schlussbescheid damals gar nicht erhalten. Erst später habe er durch eine Mahnung und durch Akteneinsicht davon erfahren. Deshalb sei der Rückforderungsanspruch inzwischen verjährt.

Erst mit dem Schlussbescheid ist der Anspruch für das Land durchsetzbar

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Begründung: Es komme für die Verjährung nicht darauf an, ob der Schlussbescheid bereits im Dezember 2021 oder erst im Zuge der Akteneinsicht zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben wurde.

Die behördliche Befugnis zum Erlass eines Schlussbescheides unterliege nicht der Verjährung. Die Verjährungsfrist für den Rückzahlungsanspruch beginne erst mit Erlass des Schlussbescheides. Erst dann sei der Anspruch für Land durchsetzbar.

Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Dann müsste das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster entscheiden, ob es den Fall in der Berufung prüft.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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Text: / handwerksblatt.de