Witwer ist Geschäftsführer und Alleingesellschafter: Keine Sozialversicherung nötig
Wer in einer GmbH & Co. KG alle Fäden alleine in der Hand hält und von niemandem Weisungen erhalten kann, ist nicht angestellt. Die Firma muss keine Sozialversichrung nachzahlen, entschied das Sozialgericht Berlin.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Wichtige Tipps für GmbH-Geschäftsführer
Die Deutsche Rentenversicherung prüft alle vier Jahre, ob die Beiträge zur Sozialversicherung richtig bezahlt wurden. Dabei prüft sie auch immer den sozialrechtlichen Status der Gesellschafter-Geschäftsführer. Oft führt das zu hohen Nachzahlungen. Dies ist regelmäßig ein Thema für Gerichtsprozesse. Auch das Sozialgericht Berlin hat sich zuletzt mit einem solchen Fall befasst: Das Geschäft gehörte seiner verstorbenen Ehefrau, ihr Mann war ihr Alleinerbe, einziger Gesellschafter und Geschäftsführer. Damit ist er selbstständig und nicht angestellt.
Der Fall
Eine GmbH hatte nur einen Geschäftsführer, alle Anteile der GmbH gehörten einer Kommanditgesellschaft (KG) im Rahmen einer Gmbh & Co. KG. Einzige Gesellschafterin der KG war die Ehefrau des Geschäftsführers. Sie verstarb 2017 und setzte ihren Mann als Alleinerben ein. Seitdem ist der Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter der KG und alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Im Handelsregister wurde er aber nicht als Gesellschafter eingetragen.
Die Deutsche Rentenversicherung forderte daher rund 57.600 Euro Sozialversicherungsbeiträge nach. Der Geschäftsführer unterläge weiterhin den Weisungen der KG-Gesellschafterversammlung und sei somit nicht selbstständig, sondern als Angestellter sozialversicherungspflichtig, argumentierte sie. Der Mann klagte dagegen.
Das Urteil
Das Sozialgericht Berlin gab ihm Recht. Entscheidend für den Status sei unter anderem der Einfluss, den der Geschäftsführer auf die Gesellschaft ausüben könne. In der Verhandlung konnte der Vertreter der Rentenversicherung nicht sagen, wer dem Geschäftsführer überhaupt Weisungen hätte erteilen können. Das Gericht stellte fest, dass es in Wirklichkeit niemanden gab, der dem Geschäftsführer Anweisungen geben konnte.
"Nach Maßgabe dieser Grundsätze war der (…) Geschäftsführer der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum selbstständig tätig. Denn er verfügte in diesem Zeitraum über einen die abhängige Beschäftigung ausschließenden beherrschenden Einfluss auf die Klägerin. (…)", so das Urteil wörtlich.
Damit sei er als selbstständig einzustufen, nicht als angestellt. Sozialversichrungspflichtig war er somit nicht.
Praxistipp
Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten alle Gesellschafter einer GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder Kommanditgesellschaft ein Statusfeststellungsverfahren bei der Rentenversicherung erst nach einer fachlichen Prüfung durch einen Experten starten.
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 5. Mai 2025, Az. S 223 BA 93/23
Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und kostenlos für das digitale DHB registrieren!
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben