Den Baupreis für seinen privaten Pool schlug der Auftraggeber auf die Baukosten einer gewerblichen Lagerhalle auf.

Den Baupreis für seinen privaten Pool schlug der Auftraggeber auf die Baukosten einer gewerblichen Lagerhalle auf. (Foto: © ramchan/123RF.com)

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Kostenverschiebung im Bauvertrag: Schwarzarbeit oder legaler Steuertrick?

Ein Bauherr wollte mit zwei Bauprojekten Steuern sparen, indem er private Kosten gewerblich abrechnete. Das erste Gericht sah darin Schwarzarbeit, die höhere Instanz nicht.

Ein Bauherr war erfinderisch bei seiner Steuertaktik: In zwei gleichzeitig abgeschlossenen Bauverträgen ging es um einen Pool für sein Privathaus und um eine gewerbliche Lagerhalle. Er wollte Steuern sparen, indem er die privaten Kosten gewerblich abrechnete, um höhere Betriebsausgaben geltend zu machen. Das Landgericht sah darin Schwarzarbeit, doch das Oberlandesgericht Stuttgart urteilte anders. 

Der Fall

Ein Bauherr hatte zwei Aufträge zu vergeben: eine gewerblich genutzte Lagerhalle und ein privat genutztes Schwimmbecken. Die Baufirma legte zunächst für beide Projekte einzelne Angebote vor: für den Pool rund 126.000 Euro, für die Lagerhalle rund 490.000 Euro. Die Vertragspartner sprachen sich später darüber ab, dass sie den Preis für den Pool um rund 50.000 Euro senken und dafür Preis für die Lagerhalle um exakt diesen Betrag erhöhen. Die Kosten der Lagerhalle wollte der Bauherr steuerlich als Herstellungskosten geltend machen, so Umsatzsteuer sparen und eine höhere Absetzung für Abnutzung (AfA) beanspruchen.

Nachdem die Baufirma ihre Schlussrechnung für die Lagerhalle gestellt hatte, kam es zum Streit. Der Bauherr weigerte sich unter anderem, den künstlich erhöhten Preis für die Lagerhalle zu zahlen. Die Baufirma zog daraufhin vor Gericht und klagte auf Zahlung des ausstehenden Werklohns von rund 229.000 Euro. Der Bauherr wies dies zurück mit der Begründung, die Bauverträge seien nach § 134 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig, da sie der gezielten Steuerverkürzung dienten. 

Die Baufirma argumentierte, es handele sich bei den Verträgen nicht um Schwarzarbeit, sondern um eine legale Preisvereinbarung. Das Landgericht Ellwangen war noch der Sichtweise des Bauherrn gefolgt. Es hatte beide Bauverträge für nichtig erklärt und die Klage auf Werklohnzahlung abgewiesen.

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Das Urteil

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart stellte sich auf die Seite der Baufirma und hob das Urteil des Landgerichts auf. Es entschied, dass die Verträge wirksam sind. Es liege keine Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vor – auch wenn der Preis zwischen den Bauverträgen steuerlich motiviert "verschoben" wurde.

Das OLG stellte klar, dass man unterscheiden müsse zwischen einer illegalen Schwarzarbeitsabrede und eine möglicherweise unzulässigen steuerlichen Gestaltung. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ziele auf Fälle, in denen Leistungen erbracht werden, ohne dass darüber eine Rechnung gestellt wird, um Steuern und Sozialabgaben komplett zu hinterziehen. Ein typisches Beispiel: Ein Handwerker sagt: "Mit Rechnung kostet es 500 Euro, ohne Rechnung nur 300 Euro in bar." Wenn der Kunde darauf eingeht, ist der gesamte Vertrag nichtig.

Dem Finanzamt nichts verheimlicht

Hier sei die Situation aber anders, betonte das OLG: Es wurde nichts verheimlicht. Auch wenn das Ziel der Vertragsgestaltung ein Steuervorteil gewesen sei, wurde hier keine Steuerhinterziehung nach § 370 AO begangen, da keine falschen Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht wurden. Die Baufirma hatte über alle Leistungen Rechnungen mit ausgewiesenen Preisen gestellt. 

Das Problem war, wie die Kosten auf die beiden Projekte verteilt wurden. Das OLG betonte, eine unangemessene Gestaltung im Sinne des § 42 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) – wie diese künstliche Aufteilung von Kosten – sei steuerlich korrigierbar, aber nicht automatisch zivilrechtlich nichtig. Für eine Nichtigkeit nach § 134 BGB müsste die Gestaltung gezielt dazu dienen, Steuerpflichten bewusst zu umgehen. Das sei hier aber nicht der Fall. Dass die Parteien die Preise unterschiedlich verteilt hatten, stelle keine gezielte Pflichtverletzung dar.

Da die Verträge wirksam sind, kann die Baufirma ihren Werklohn einfordern. Das Landgericht, an das der Fall zurückverwiesen wurde, muss nun ausrechnen, wie hoch dieser Anspruch konkret ist.

Fazit

Zivilrechtlich bleiben solche Vereinbarungen wirksam, solange kein klarer Gesetzesverstoß vorliegt. Die Preisgestaltung wird aber steuerlich korrigiert über § 42 AO.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 30. April 2025, Az. 3 U 110/24

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Text: / handwerksblatt.de

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