Ohne Rechnung sieht der Richter "schwarz"
Schwarzarbeit schadet nicht nur der Wirtschaft, sie ist auch verboten. Wer sich darauf einlässt, wird schnell zum Verlierer – als Handwerker genauso wie als Kunde.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Offensiv gegen Schwarzarbeit
"Brauchen Sie dafür eine Rechnung?" Diese eher harmlos klingende Frage ist im Arbeitsalltag der Auftakt zu einem mindestens wirtschaftsschädlichen, häufig auch kriminellen Handeln. Stellt der Handwerker sie, will er seine Leistung ohne Umsatzsteuer und Sozialabgaben abrechnen. Stimmt der Kunde ihr zu, weil er dafür einen günstigeren Preis bekommt, haben die beiden eine sogenannte Schwarzgeldabrede getroffen. Bezahlt wird meistens in bar, um keine Spuren für das Finanzamt zu legen.
Bei solchen Fällen ist seit Jahren klar: Keiner von beiden hat Ansprüche aus dem Vertrag; der Handwerker kann keinen Werklohn verlangen, der Kunde hat keine Gewährleistungs- oder Rückzahlungsansprüche. Seit 2013 entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) regelmäßig, dass bei einer "Ohne-Rechnung-Abrede" der Werkvertrag nichtig ist, weil die Parteien bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen (grundlegend dazu: BGH Az. VII ZR 6/13). Das gilt auch dann, wenn diese Absprache nachträglich getroffen wurde und nur einen Teil der Rechnung betrifft (BGH Az. VII ZR 197/16).
Nur wenn der Kunde mitmacht, verliert er seine Rechte
Aber Achtung: Nichtig ist ein Vertrag nur, wenn beide Vertragsparteien sich über die Schwarzarbeit geeinigt haben! Der einseitige Plan eines Unternehmers, keine Umsatzsteuer abzuführen, macht den Vertrag dagegen nicht unwirksam. Dies ist nur der Fall, wenn der Auftraggeber über den Verstoß Bescheid weiß und davon profitieren will. Michael Bier, Jurist und Abteilungsleiter bei der Handwerkskammer Düsseldorf, kennt das Problem aus seiner Beratungspraxis: "Immer wieder gibt es solche Fälle, in denen Kunden versuchen, sich bei Ärger mit dem Handwerker auf dessen Schwarzarbeit zu berufen. Das geht aber nicht, denn Verstöße gegen Ordnungsvorschriften sind keine gesetzlichen Verbote, die einen Vertrag nichtig machen."
Strafen und Bußgelder drohen
Foto: © yuttana jeenamool/123RF.comDoch Werklohn und Gewährleistung sind nur die zivilrechtliche Seite. Dem Unternehmer drohen noch andere, teils schwere Konsequenzen bei Schwarzarbeit. Aber was genau ist das eigentlich? Seit 2004 liefert das "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung" (SchwarzArbG) eine gesetzliche Definition. Zusammengefasst kann man sagen: Schwarzarbeit ist die Ausübung einer Tätigkeit, bei der gleichzeitig gegen geltendes Recht verstoßen wird. Das können Verstöße gegen das Steuerrecht sein, gegen das Sozialversicherungsrecht, gegen die Meldepflicht bei Behörden und Sozialträgern, gegen die Anmeldepflicht eines Gewerbes oder die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle.
Je nach Fall handelt es sich bei Schwarzarbeit mindestens um eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu 50.000 Euro, manchmal sogar um eine Straftat. Bis zu zehn Jahre Knast drohen nach § 370 Abgabenordnung wegen Steuerhinterziehung. Richtig teuer wird es für alle, die für ihre Mitarbeiter keine Sozialversicherungsbeiträge abführen: Sie müssen diese Beiträge nachzahlen – und zwar für vier Jahre rückwirkend, nebst sechs Prozent Zinsen. Außerdem handelt es sich dabei um Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, worauf nach § 266a Strafgesetzbuch in schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren steht.
Scheinselbstständigkeit als Sonderfall
Ein besonderer Fall der Schwarzarbeit ist die Scheinselbstständigkeit. Hierbei arbeitet zwar ein Gewerbetreibender auf eigene Rechnung. Ist er aber nur für einen Auftraggeber tätig und hat keine Wahl, ob er einen Auftrag annimmt, kann es sich je nach Situation um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handeln – mit allen oben beschriebenen Konsequenzen für die Beteiligten.
Fazit: Betrachtet man die rechtliche Situation, gibt es bei Schwarzarbeit nur Verlierer.
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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